Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§5 40. Das Reichskriegswesen. 307 
quartier, Naturalverpflegung, Überlassung von Transportmitteln, 
Wegweisern, Boten, Arbeitern usw.; · 
2) die Lieferungsverbände (in Preußen die Kreise), 
die sich wieder der Vermittlung der Gemeinden bedienen können, 
zu den sog. Landlieferungen (Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu, 
Stroh); 
3) Einzelpersonen zur überlassung der in ihrem 
Besitze befindlichen Schiffe, Fahrzeuge und Pferde; 
H9 Eisenbahnverwaltungen zur Beförderung der 
bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse sowie zur Hergabe 
ihres Personals und ihres zum Eisenbahnbau und betriebe 
dienlichen Materials. 
b. Die Unterstützung von Familien in den 
Dienst eingetretener Mannschaften nach Maßgabe 
des RG. vom 28. Februar 1888 liegt ebenfalls den Liefe— 
rungsverbänden ob, denen Entschädigung aus Reichsfonds ge— 
währt wird. 
J. Eigentumsbeschränkungen finden sich in der 
Umgebung von Festungen und Kriegshäfen. 
a. Nach dem Reichsrayongesetze (RG. betr. die Be- 
schränkung des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen 
vom 21. Dezember 1871, abgeändert durch EGB#. Art. 54) 
unterliegt die Benutzung des Grundeigentums in der Umge- 
bung von Festungen dauernden Beschränkungen. Es werden 
von der äußersten Verteidigungslinie drei Bezirke (Rayons) 
mit Abständen von 600 Metern (erster Rayon), ferneren 375 
Metern (zweiter Rayon) und ferneren 1275 Metern (dritter 
Rayon) gebildet. In diesen Rayons dürfen gewisse Anlagen 
nicht errichtet werden; die Baubeschränkungen sind um so er- 
heblicher, je näher der Rayon der Festung liegt. Abhrnlichen 
Beschränkungen unterliegt die Benutzung der Zwischen- 
rayons (d. h. der Flächen zwischen mehreren voreinander 
liegenden Befestigungslinien), die wieder in strenge (75 Meter 
von der inneren Befestigungslinie) und ein fache Zwischen- 
rayons (darüber hinaus) zerfallen, sowie der Esplanade 
(so heißt bei Festungen mit einer Zitadelle der Bezirk vor den 
stadtwärts gewendeten Festungswerken). Für die hierdurch her- 
beigeführte Entwertung der Grundstücke gewährt das Reich Ent- 
s lgung in einer sechsprozentigen für 37 Jahre zahlbaren (also 
in dieser Zeit mit 10 sich amortisierenden) Rente vom Minder- 
werte, bei Entwertung um wenigstens ½ jedoch nach Wahl des 
Besitzers auch in Kapital. Gegen die Entscheidung der Komman- 
dantur in Rayonangelegenheiten ist binnen einer vierwöchigen 
Ausschlußfrist der Rekurs an eine vom Kaiser berufene Reichs- 
rayonkommission zulässig; gegen die (in Preußen durch 
den Bezirksausschuß erfolgende, vgl. Zuständigkeitsgesetz vom 
1. August 1883 § 153) Feststellung der Entschädigung findet 
binnen 90 Tagen die Bernfung auf den Rechtsweg statt. 
 
	        
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