Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

308 § 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 
b. In den Kriegshafengebieten bei Kiel und bei 
Wilhelmshaven sind nach dem RG. vom 19. Juni 1883 Bauten, 
Anlagen und Unternehmungen, die die Sand= oder Schlickab- 
lagerung oder die Verlandung befördern, nicht ohne die Geneh- 
migung des Marinestationschefs zulässig. 
III. Die innere Derwaltung. 
a. Beimatwesen. 
8 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 
a. Allgemeines. 
Nach Art. 3 RV. (S. 227) besteht für ganz Deutsch- 
land ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der 
Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern 
Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß 
zum Genuß aller bürgerlichen (nicht der staats bürger- 
lichen oder politischen, S. 226) Rechte unter denselben Be- 
dingungen wie der Einheimische zuzulassen ist. Dem 
hier aufgestellten Grundsatz entspricht die auf RV. Art. 41 
beruhende Reichsgesetzgebung, die unten, mit Ausnahme 
des bereits S. 216 behandelten Erwerbs und Verlusts der 
Reichs= und Staatsangehörigkeit, im einzelnen dargestellt 
ist. Der Art. 3 ist aber insofern noch von unmittelbarer 
Bedeutung, als er für das Landesrecht eine Schranke 
bildet. 
Er hat aber nicht den Sinn, daß alle dortselbst aufge- 
zählten einzelnen Befugnisse, z. B. Wohnsitz und Grundstücks- 
erwerb, den Angehörigen aller Einzelstaaten ohne weiteres frei- 
stehn. Unbegründet ist deshalb die u. a. auf Art. 3 gestützte 
Anzweiflung der Gültigkeit des § 13b des PrG. vom 10. August 
1904, betr. die Gründung neuer Ansiedlungen usw. (Versagung 
der Ansiedlungsgenehmigung, solange nicht eine Bescheinigung 
des Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedlung mit 
den Zielen des Ges. vom 26. April 1886, S. 520, nicht im Wider- 
spruche steht) und des § 13 des PrE# vom 20. März 1908 über 
Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen 
Westpreußen und Posen (Enteignungsrecht des Staats zur Siche- 
rung des gefährdeten Deutschtums). Denn diese Bestimmungen 
richten sich ohne Beachtung der Staatsangehörigkeit gegen die 
Gefährdung des Staatsinteresses (uvgl. auch EG###. Art. 109, 
111; R# 73 19). 
Nicht unter die bürgerlichen Rechte im Sinne des Art. 3 
fallen die Sonderrechte bestimmter Personenkreise, so daß daraus 
nicht der Anspruch auf Anerkennung des in einem andern
	        
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