§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 3090
Bundesstaate verliehenen Adelsprädikats (KG J. 23 A 192) oder
auf Gewährung des den Beamten eines Bundesstaats zustehenden
Kommunalsteuerprivilegs für einen Beamten anderer Staats-
angehörigkeit (OVG. 44 39) abgeleitet werden kann.
b. Freizügigkeit.
1. Nach § 1 des RG. über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (geändert durch EGB#.
Art. 37, Komm. von Weinberger, 05) hat jeder
Reichsangehörige das Recht, innerhalb des Bundesgebiets
a. an jedem Ort sich aufzuhalten oder nieder-
zulassen, wo er eigene Wohnung oder Unterkommen
sich zu verschaffen imstande ist;
8. an jedem Orte Grundeigentum zu er-
werben;
I. umherziehend oder am Aufenthalts= oder Nieder-
lassungsorte Gewerbe aller Art zu betreiben. Die
Gemeinde darf von den neu Anziehenden wegen des An-
zugs keine Abgabe erheben (§ 8, S. 617); Kurtaxen fallen
nicht darunter (vgl. Komm AbgG. 8§ 129.
2. Ausnahmen von der Niederlassungs-
freiheit bestehen teils aus Gründen der Sicher-
heitspolizei, teils aus solchen der Armenpflege.
a. Den unter Polizeiaufsicht stehenden Verurteilten
kann kraft Reichsrechts (SteB. §§ 38, 39) der Aufenthalt an
einzelnen bestimmten Ortenu von der höäöheren Landes-
polizeibehörde untersagt werden.
8. Landesgesetzliche Bestimmungen über Aufent-
haltsbeschränkungen Bestrafter durch die Polizei-
behörde sind nach § 31 des Freiz G. aufrechterhalten und rich-
tiger Ansicht nach auch durch das StEB. (siehe a) nicht beseitigt;
denn StEB. 88 38, 39 regeln nicht die „Materie“ der Aufent-
haltsbeschränkungen als Folge einer Bestrafung (EGStGB. 8 9),
sondern nur die Materie der Stellung unter Poligzeiaufsicht.
In den alten Provinzen Preußens gilt daher z. B. noch der aus
Anlaß des Falles des „Hauptmanus von Köpenick“ viel erörterte
§ 22 des PrEG. vom 31. Dezember 1842 über die Aufnahme neu
anziehender Personen, wonach die Landespolizeibehörde zu Zucht-
haus oder sonst für die öffentliche Sicherheit und Moralität
gefährliche Verurteilte vom Aufenthalt an gewissen Orten
ausschließen kann (sog. Vagabundenparagraph, vgl. dazu
O#G. 9 418; 10 336; 12 405).
J. Solchen Personen, welche derartigen Aufenthalts-
beschränkungen (a und 8) in einem Bundesstaat unter-
liegen oder welche in einem Bundesstaat innerhalb der letzten