Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 3090 
Bundesstaate verliehenen Adelsprädikats (KG J. 23 A 192) oder 
auf Gewährung des den Beamten eines Bundesstaats zustehenden 
Kommunalsteuerprivilegs für einen Beamten anderer Staats- 
angehörigkeit (OVG. 44 39) abgeleitet werden kann. 
b. Freizügigkeit. 
1. Nach § 1 des RG. über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 (geändert durch EGB#. 
Art. 37, Komm. von Weinberger, 05) hat jeder 
Reichsangehörige das Recht, innerhalb des Bundesgebiets 
a. an jedem Ort sich aufzuhalten oder nieder- 
zulassen, wo er eigene Wohnung oder Unterkommen 
sich zu verschaffen imstande ist; 
8. an jedem Orte Grundeigentum zu er- 
werben; 
I. umherziehend oder am Aufenthalts= oder Nieder- 
lassungsorte Gewerbe aller Art zu betreiben. Die 
Gemeinde darf von den neu Anziehenden wegen des An- 
zugs keine Abgabe erheben (§ 8, S. 617); Kurtaxen fallen 
nicht darunter (vgl. Komm AbgG. 8§ 129. 
2. Ausnahmen von der Niederlassungs- 
freiheit bestehen teils aus Gründen der Sicher- 
heitspolizei, teils aus solchen der Armenpflege. 
a. Den unter Polizeiaufsicht stehenden Verurteilten 
kann kraft Reichsrechts (SteB. §§ 38, 39) der Aufenthalt an 
einzelnen bestimmten Ortenu von der höäöheren Landes- 
polizeibehörde untersagt werden. 
8. Landesgesetzliche Bestimmungen über Aufent- 
haltsbeschränkungen Bestrafter durch die Polizei- 
behörde sind nach § 31 des Freiz G. aufrechterhalten und rich- 
tiger Ansicht nach auch durch das StEB. (siehe a) nicht beseitigt; 
denn StEB. 88 38, 39 regeln nicht die „Materie“ der Aufent- 
haltsbeschränkungen als Folge einer Bestrafung (EGStGB. 8 9), 
sondern nur die Materie der Stellung unter Poligzeiaufsicht. 
In den alten Provinzen Preußens gilt daher z. B. noch der aus 
Anlaß des Falles des „Hauptmanus von Köpenick“ viel erörterte 
§ 22 des PrEG. vom 31. Dezember 1842 über die Aufnahme neu 
anziehender Personen, wonach die Landespolizeibehörde zu Zucht- 
haus oder sonst für die öffentliche Sicherheit und Moralität 
gefährliche Verurteilte vom Aufenthalt an gewissen Orten 
ausschließen kann (sog. Vagabundenparagraph, vgl. dazu 
O#G. 9 418; 10 336; 12 405). 
J. Solchen Personen, welche derartigen Aufenthalts- 
beschränkungen (a und 8) in einem Bundesstaat unter- 
liegen oder welche in einem Bundesstaat innerhalb der letzten
	        
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