310 g 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen.
12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder
wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind,
kann der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaate von
der Landespolizeibehörde verweigert werden, jedoch nach einer
Vereinbarung der verbündeten Regierungen laut Bundesrats-
beschluß vom 9. Juni 1894 nicht in demjenigen Bundesstaat, in
welchem sie Staatsangehörigkeit oder Unterstützungswohnsitz be-
sitzen.
d. Die in § 2 des R., beir. den Orden der Gesellschaft
Jesu, vom 4. Juli 1872 enthaltenen Freizügigkeitsbeschränkungen
sind durch das REG. vom 8. März 1904 aufgehoben, während der in
8 1 ausgesprochene Ausschluß des Jesfuitenordens ufw.
nebst dem Verbote der Errichtung von Niederlassungen noch
fortbesteht, aber als Beschränkung der Vereinsfreiheit anzu-
sehn ist (Ki. § 10 a 4 8).
e. Die Gemeinde kann einen neu Anziehenden
abweisen, wenn sie nachweisen kann, daß er nicht hin-
reichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeits-
fähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu ver-
schaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen
bestreiten kann noch von einem dazu verpflichteten Verwandten
erhält (FreizG. 8 4). Stellt sich die Notwendigkeit öffentlicher
Unterstützung erst nach dem Anzuge heraus, so kann die Fortsetzung
des Aufenthalts versagt werden, wenn der Betreffende am Aufent-
haltsorte noch keinen Unterstützungswohnsitz erworben hat und
die Gemeinde nachweist, daß die Unterstützung aus andern Gründen
als wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit notwendig ge-
worden ist (8§8 5 ff.; zwischen Bayern und den andern Bundes-
staaten regelt sich das übernahmeverfahren vorläufig — voal.
unten S. 312 — noch nach dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli
1851, § 7 II und UWG. 8§ 1 II). Gegen die polizeiliche Aus-
weisungsverfügung sind in Preußen die allgemeinen Rechtsmittel
zulässig (vgl. O#. 7 364).
3. Die Vorschriften über die Anmeldung der
neu Anziehenden behält 8§ 10 FreizG. den Lan-
desgesetzen vor.
Nach §8 8, 9 des oben S. 309 erwähnten PrG. vom
31. Dezember 1842 muß, wer an einem Orte seinen Aufenthalt
nehmen will, sich bei der Polizei melden, worüber ihm eine
Bescheinigung zu erteilen ist, und ist auch der die Wohnung Ge-
währende für die Bewirkung der Meldung verantwortlich; vgl.
noch Vf. des Ministers des Innern vom 16. Januar 1904 über
die Regelung des Meldewesens und KG. in DJgZ. 12 757 (vgl.
auch Recht 14 36) über die Ungültigkeit einer die Anmeldung in
drei Exemplaren vorschreibenden Polizeiverordnung. Die Be-
stimmungen des Pr. beziehen sich nach dessen 8 14 nicht auf
Fremde oder Reisende, über deren Aufnahme jedoch gleichfalls
meist örtliche Polizeiverordnungen (und zwar auf Grund von