§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 311
z 658 des Pr. PolizeiverwaltungsG. vom 11. März 1850) er-
lassen sind (vgl. § 12 II des Freic G.).
4. Üüber „militärische Freizügigkeit“ (.
oben S. 292.
5. Die aus der Verschiedenheit des religiösen Be-
kenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte sind aufgehoben durch das
R., betr. die Gleichberechtigung der Konfes-
sionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung,
vom 3. Juli 1869.
6. Eine mittelbare Beschränkung der Freizügigkeit
durch Heranziehung eines Deutschen zu direkten Staats-
steuern in verschiedenen Bundesstaaten soll das Reichs-
doppelsteuergesetz (Neufassung vom 22. März 1909)
verhindern. Danach darf ein Deutscher grundsätzlich nur
in demjenigen Bundesstaat zu direkten Staatssteuern her-
angezogen werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Beim
Fehlen eines Wohnsitzes in einem Bundesstaat ist der
Aufenthaltsstaat, bei mehrfachem Wohnsitz (im Heimats-
staate bzw. im Staate des dienstlichen Wohnsitzes und in
anderen Bundesstaaten) der Heimatsstaat bzw. der Bundes-
staat des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. Grund= und
Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb dürfen nur in dem ört-
lich in Betracht kommenden Bundesstaat versteuert wer-
den. Bei Anwendung des Doppelsteuergesetzes gelten die
Schutzgebiete als Inland (Schutzgebietsges. § 9 III).
c. Die polizeilichen Beschränkungen der
Eheschließung
sind aufgehoben durch das RG. vom 4. Mai 1868,
das jedoch in Bayern vorläufig nicht gilt (vgl. L. IV.
§ 4b98). ·
d. Unterstützungswohnsitz.“)
1. Geltungsgebiet.
Das RG. über den Unterstützungswohnsitz
(UW G.) vom 6. Juni 1870, geändert durch RE. vom
— ÓçÚ
*) Literatur: Kommentar zum UW G. von Eger (6. A.
09); Gugel (10); Hahn (14); Krech (8. A. 13); Wohlers-
Krech (12. A. 10); Brunn, Rechtsprechung des Bundesamts
sur Heimatwesen (08); Entscheidungen des Bundesamts
Krech).