Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 311 
z 658 des Pr. PolizeiverwaltungsG. vom 11. März 1850) er- 
lassen sind (vgl. § 12 II des Freic G.). 
4. Üüber „militärische Freizügigkeit“ (. 
oben S. 292. 
5. Die aus der Verschiedenheit des religiösen Be- 
kenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen 
und staatsbürgerlichen Rechte sind aufgehoben durch das 
R., betr. die Gleichberechtigung der Konfes- 
sionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, 
vom 3. Juli 1869. 
6. Eine mittelbare Beschränkung der Freizügigkeit 
durch Heranziehung eines Deutschen zu direkten Staats- 
steuern in verschiedenen Bundesstaaten soll das Reichs- 
doppelsteuergesetz (Neufassung vom 22. März 1909) 
verhindern. Danach darf ein Deutscher grundsätzlich nur 
in demjenigen Bundesstaat zu direkten Staatssteuern her- 
angezogen werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Beim 
Fehlen eines Wohnsitzes in einem Bundesstaat ist der 
Aufenthaltsstaat, bei mehrfachem Wohnsitz (im Heimats- 
staate bzw. im Staate des dienstlichen Wohnsitzes und in 
anderen Bundesstaaten) der Heimatsstaat bzw. der Bundes- 
staat des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. Grund= und 
Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb dürfen nur in dem ört- 
lich in Betracht kommenden Bundesstaat versteuert wer- 
den. Bei Anwendung des Doppelsteuergesetzes gelten die 
Schutzgebiete als Inland (Schutzgebietsges. § 9 III). 
c. Die polizeilichen Beschränkungen der 
Eheschließung 
sind aufgehoben durch das RG. vom 4. Mai 1868, 
das jedoch in Bayern vorläufig nicht gilt (vgl. L. IV. 
§ 4b98). · 
d. Unterstützungswohnsitz.“) 
1. Geltungsgebiet. 
Das RG. über den Unterstützungswohnsitz 
(UW G.) vom 6. Juni 1870, geändert durch RE. vom 
— ÓçÚ 
*) Literatur: Kommentar zum UW G. von Eger (6. A. 
09); Gugel (10); Hahn (14); Krech (8. A. 13); Wohlers- 
Krech (12. A. 10); Brunn, Rechtsprechung des Bundesamts 
sur Heimatwesen (08); Entscheidungen des Bundesamts 
Krech).
	        
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