§s 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 313
. Nach dem PrAG. 88 31, 36, 38 haben ferner die Land-
armenverbände für hilfsbedürftige Taubstumme, Blinde, Geistes—
kranke usw. in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen, unver—
mögenden Ortsarmenverbänden Beihilfen zu gewähren (vgl. auch
noch UWG. 8 59) und die gemäß Ste. 88 361 3—3, 362 der
Landespolizeibehörde überwiesenen Personen in ein Arbeitshaus
unterzubringen.
3. Erwerbund Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes.
Unter letzterem ist die rechtliche Zugehörigkeit der dem
Geltungsbereiche des UW G. Angehörigen (vgl. § 1 II) zu
einem Ortsarmenverbande zu verstehen.
a. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben:
a. Durch einjährigen (früher zweijährigen) ununter-
brochenen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenver-
bandes nach zurückgelegtem 16. (früher 24. bzw. 18.) Le-
bensjahre (vgl. im einzelnen UW G. S8§ 10 ff.);
b. durch Verehelichung (88 15 ff.);
c. durch Abstammung (88 18 ff.).
8. Verloren geht der Unterstützungswohnsitz:
a. Durch Erwerbung eines anderweitigen Un-
terstützungswohnsitzes (man kann also wohl einen
mehrfachen Wohnsitz im Sinne des BG. 88 7 ff. und
eine mehrfache Staatsangehörigkeit, oben S. 223, aber nur
einen Unterstützungswohnsitz haben);
b. durch einjährige ununterbrochene Abwesenheit
nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre (88 22 ff.). Ueber
Ausländer s. unten S. 320.
4. Uber Art und Maß der Unterstützung
bestimmen nach UWG. 8 8 die Landesgesetze (vgl.
Pr AG. § 1). Die vorläufige Unterstützungspflicht
trifft nach § 28 den Ortsarmenverband, in dessen Bezirk
sich der Hilfsbedürftige beim Eintritte der Hilfsbedürftig-
keit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung
der Kosten bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen
den endgültig verpflichteten Armenverband. Dies ist
der Orts armenverband des Unterstützungswohnsitzes und,
wenn ein solcher nicht zu ermitteln ist, in der Regel der
Landarmemverband, in dessen Bezirke sich der Unterstützte
bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand (§ 30). Der