Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§s 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 313 
. Nach dem PrAG. 88 31, 36, 38 haben ferner die Land- 
armenverbände für hilfsbedürftige Taubstumme, Blinde, Geistes— 
kranke usw. in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen, unver— 
mögenden Ortsarmenverbänden Beihilfen zu gewähren (vgl. auch 
noch UWG. 8 59) und die gemäß Ste. 88 361 3—3, 362 der 
Landespolizeibehörde überwiesenen Personen in ein Arbeitshaus 
unterzubringen. 
3. Erwerbund Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes. 
Unter letzterem ist die rechtliche Zugehörigkeit der dem 
Geltungsbereiche des UW G. Angehörigen (vgl. § 1 II) zu 
einem Ortsarmenverbande zu verstehen. 
a. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben: 
a. Durch einjährigen (früher zweijährigen) ununter- 
brochenen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenver- 
bandes nach zurückgelegtem 16. (früher 24. bzw. 18.) Le- 
bensjahre (vgl. im einzelnen UW G. S8§ 10 ff.); 
b. durch Verehelichung (88 15 ff.); 
c. durch Abstammung (88 18 ff.). 
8. Verloren geht der Unterstützungswohnsitz: 
a. Durch Erwerbung eines anderweitigen Un- 
terstützungswohnsitzes (man kann also wohl einen 
mehrfachen Wohnsitz im Sinne des BG. 88 7 ff. und 
eine mehrfache Staatsangehörigkeit, oben S. 223, aber nur 
einen Unterstützungswohnsitz haben); 
b. durch einjährige ununterbrochene Abwesenheit 
nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre (88 22 ff.). Ueber 
Ausländer s. unten S. 320. 
4. Uber Art und Maß der Unterstützung 
bestimmen nach UWG. 8 8 die Landesgesetze (vgl. 
Pr AG. § 1). Die vorläufige Unterstützungspflicht 
trifft nach § 28 den Ortsarmenverband, in dessen Bezirk 
sich der Hilfsbedürftige beim Eintritte der Hilfsbedürftig- 
keit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung 
der Kosten bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen 
den endgültig verpflichteten Armenverband. Dies ist 
der Orts armenverband des Unterstützungswohnsitzes und, 
wenn ein solcher nicht zu ermitteln ist, in der Regel der 
Landarmemverband, in dessen Bezirke sich der Unterstützte 
bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand (§ 30). Der
	        
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