§ 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen. 315
8. Gegen Träger der Reichsversicherung hat
ein AV., der einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er
einen Anspruch nach der RVO. hatte oder noch hat, unterstützt,
einen Ersatzanspruch gemäß RVO. 8§8 1531 ff. Dieser unterliegt
der sechsmonatigen Ausschlußfrist und wird im Spruchverfahren
erledigt (RVO. 88 1539, 1540). Abhnliches gilt für die Ange-
stelltenversicherung, bei der jedoch über den Ersahan-
spruch der Rentenausschuß entscheidet vorbehaltlich der Ent-
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren, evtl. durch die dem
Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde mit Rekurs nach
GewO. 8§§ 20, 21 (Angest VG. 88. 82 ff.).
y. Nach § 61 II UWG. werden die auf anderen Titeln
(Familien- und Dienstverhältnis, Vertrag usw.) beruhenden
Unterstützungsverpflichtungen vom UW. nicht be-
troffen, und jeder Armenverband, der gemäß dem UW. einen
Hilfsbedürftigen unterstützt hat, kann Ersatz derjenigen Leistungen,
zu denen ein Dritter aus andern Titeln verpflichtet ist, von dem
Verpflichteten gemäß § 62 verlangen, ohne dem Einwand aus-
gesetzt zu sein, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz
von einem andern Armenverbande fordern könne. Es handelt
sich hierbei richtiger Ansicht nach um eine cessio legis (L. II
8§ 36 13), so daß z. B. die Ersatzforderung des Armenverbands
gegen den nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten der
vierjährigen Verjährung unterliegt (RSg. 72 334) unb im
ordentlichen Rechtswege zu verfolgen ist. Dabei kann, was frei-
lich streitig ist, dem Armenverbande der § 1613 BGB. (,„in
praeteritum non vivitur“, L. IV § 25 d 1) nicht entgegengehalten
werden; denn der Ersatzanspruch des Armenverbands entsteht
erst durch die Unterstützung, vor deren Gewährung eine Inver-
zugsetzung des Dritten durch den Armenverband also nicht
denkbar ist.
d. Ein Ersatzanspruch des Armenverbands gegen
den Unterstützten selbst kann landesgesetzlich gegeben sein
tol- EGBGB. Art. 103 und für Preußen Pr G. § 68, R.
5 84; 76 69; DJ3Z. 14 500). «
e. Nicht um Ersatz geleisteter, sondern um die Gewährung
laufender Unterstützung handelt es sich in dem Falle des 8 656
PrAG. in der Fassung der Ges. vom 11. Juli 1891 und 23. Juli
1912. Danach kann der Kreis-(Stadt-)ausschuß (ZustG. 8 43,
PrG. vom 23. Juli 1912 Art. 3) auf Antrag des unterstützungs-
pflichtigen Armenverbands durch begründeten Beschluß die nach
BGB. Unterhaltspflichtigen, unter Umständen auch den
unehelichen Vater, zur Gewährung der erforderlichen
laufend en Unterstützung anhalten. Der Beschluß ist
vorläufig vollstreckkar, kann aber im ordentlichen Rechtsweg
abgeändert werden (Pr A. § 67, ZustG. 8 4 ID).
6. Ersatzansprüche von Privatpersonen, die einen
Armen unterstützt haben, gegen den unterstützungspflichtigen
Armenverband sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen
(val. RG8. 27 176).