316 § 41. Freizügigkeit und Niederlassungswesen.
7. Über das Recht des Armenverbands zur Beantragung
der Entmündigun regen Verschwendung oder Trunksucht vgl.
3. I18 12d2, über das Verhältnis zwischen Armenpflege und Für—
sorgeerziehung die sich widersprechenden Entscheidungen
im OVG. 52 185 und KGJ. 36 A 16 und dazu L. IV 8 30b
2 a, sowie die Vf. des preußischen Ministers des Innern vom 19.
Juni 1912 und den Nachtrag in L. IV S. XVI.
8. Mit der Armenpflege stehen in Preußen die folgenden
Vorschriften in engem Zusammenhange:
a. Das Wanderarbeitsstättengesetz vom 29. Juni
1907. Nach § 2 dieses Gesetzes haben die Wanderarbeitsstätten,
zu deren Errichtung die Land= und Stadtkreise durch Beschluß
des Provinziallandtags verpflichtet werden können, die Aufgabe,
mittellosen arbeitsfähigen Männern, die außerhalb ihres Wohn-
ortes Arbeit suchen, Arbeit zu vermitteln und vorübergehend
gegen Arbeitsleistung Beköstigung und Obdach zu gewähren. Die
Kosten der Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung werden
zu K von den Provinzen, zu ½ von den Kreisen selbst getragen
(ogl. §§ 4 ff.). «
8. Gegen die „Arbeitsscheuen und säumigen
Nährpflichtigen“ richten sich die durch das PrEG. vom
23. Juli 191= eingeschalteten §§ 1a bis 1i des AGuU#W.,
die eine Unterstützung der Strafvorschrift des § 361 10 StEG.
bezwecken (Bestrafung des Unterhaltspflichtigen, der sich dieser
Pflicht derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde
fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß). Danach
kann, wer selbst oder in der Person seiner Ehefrau oder seiner
noch nicht 16jährigen Kinder aus öffentlichen Armenmitteln unter-
stützt wird, auch gegen seinen Willen auf Antrag des Armen-
verbands durch Beschluß des Kreis-(Stadt-mausschusses in einer
öffentlichen Arbeitsanstalt (geeignetenfalls auch in einer Privat-
oder Erziehungs= oder Heilanstalt) untergebracht und dadurch
zur Arbeit für Rechnung des Armenverbands verpflichtet wer-
den. Der Arbeitsverdienst wird in nachstehender Reihenfolge ver-
wendet: a. zur Deckung der Unterbringungskosten, b. zur Be-
streitung der Unterstützung der Angehörigen, c. zur Aushän-
digung an den Untergebrachten bei der Entlassung, die bei Weg-
fall der gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung zu ver-
fügen ist und neben der noch eine Beurlaubung vorkommt.
Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-hausschusses über die Unter-
bringung sowie über den Antrag des Untergebrachten auf Auf-
hebung des Beschlusses wegen Wegfalls der Voraussetzungen findet
innerhalb 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren statt; die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses ist endgültig.