12 8 3. Das Staatsvolk.
bestimmt: die nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in
dem einen Vertragsstaat dort naturalisierten Angehörigen des
anderen Vertragsstaates gelten als Angehörige des Aufenthalts-
staates; sie können bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat zwar
wegen der vor zer Auswanderung, aber nicht wegen der
durch die Auswanderung begangenen Straftaten belangt werden,
insbesondere also nicht mehr wegen Verletzung der Wehrpflicht
durch unerlaubtes Auswandern (S. 327). Niederlassung im Hei-
matsstaat ohne die Absicht der Rückkehr — dies kann bei mehr
als zweijährigem Aufenthalt unterstellt werden — gilt als
Verzicht auf die ausländische Naturalisation. Gleiche Verträge
sind auch zwischen den süddeutschen Staaten und den Vereinig-=
ten Staaten von Nordamerika geschlossen.
8. Beim Erwerbe neuer Gebietsteile wird deren Einwohnern
durch Vereinbarung der beteiligten Staaten bisweilen das Op-
tionsrecht eingeräumt, d. h. die Beibehaltung der bisherigen
Staatsangehörigkeit binnen bestimmter Frist freigestellt, meist
allerdings unter der Verpflichtung des für seine bisherige Staats-
angehörigkeit Optierenden, seinen Wohnsitz in das Ausland zu
verlegen. Ehemals mußte der Optant auch sein Grundeigentum
aufgeben (so noch in dem Pariser Frieden von 1814 und 1815),
während diese Beschränkung in neuerer Zeit aufgegeben ist. Im
Wiener Frieden von 1864 z. B. wurde den Bewohnern Schles-
wig-Holsteins gestattet, binnen sechs Jahren für Dänemark
zu optieren und ihren Grundbesitz beizubehalten, falls sie nur
ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegten. 1873 wurde ihnen
die Rückkehr gestattet. Zahlreiche Dänen kehrten nun zurück.
Ihre in Deutschland geborenen Kinder hatten dann überhaupt
keine Staatsangehörigkeit (unterlagen also überall der Gefahr
der Ausweisung, S. 323), da Preußen sie als Kinder von Dänen
behandelte, nach dänischem (erst durch Gesetz vom 19. März
1898 geänderten) Recht aber im Auslande geborene Kinder von
Dänen nicht die dänische Staatsangehörigkeit erlangten eos.
staatenlose Optantenkindern). Ihre prekäre Stellung
wurde erst durch den dänisch-preußischen Staatsvertrag vom
11. Januar 1907 geregelt, in dem sich die preußische Regierung
bereit erklärte, ihnen auf Antrag die Staatsangehörigkeit zu
verleihen, soweit sie auf preußischem Staatsgebiet wohnen.
Auch im Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 wurde
den Elsaß-Lothringern die Option für Frankreich bis
zum 1. Oktober 1872 unter der bloßen Bedingung der Wohnsitz-
verlegung gestattet. Diese Bedingung erfüllten aber kaum ¼
der etwa 163 000 Optanten. Endlich enthielt der Sansibarver-
trag vom 1. Juli 1890 (S. 213) in Art. XII 2 die Ausbedingung
eines Optionsrechts zugunsten der aus Helgoland stammen-
den Personen.
3. Schutzgenossen.
Zumischen den Staatsangehörigen (Inländern) und den
Staatsfremden (Ausländern) stehen die Schutzgenossen, d.