Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

12 8 3. Das Staatsvolk. 
bestimmt: die nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt in 
dem einen Vertragsstaat dort naturalisierten Angehörigen des 
anderen Vertragsstaates gelten als Angehörige des Aufenthalts- 
staates; sie können bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat zwar 
wegen der vor zer Auswanderung, aber nicht wegen der 
durch die Auswanderung begangenen Straftaten belangt werden, 
insbesondere also nicht mehr wegen Verletzung der Wehrpflicht 
durch unerlaubtes Auswandern (S. 327). Niederlassung im Hei- 
matsstaat ohne die Absicht der Rückkehr — dies kann bei mehr 
als zweijährigem Aufenthalt unterstellt werden — gilt als 
Verzicht auf die ausländische Naturalisation. Gleiche Verträge 
sind auch zwischen den süddeutschen Staaten und den Vereinig-= 
ten Staaten von Nordamerika geschlossen. 
8. Beim Erwerbe neuer Gebietsteile wird deren Einwohnern 
durch Vereinbarung der beteiligten Staaten bisweilen das Op- 
tionsrecht eingeräumt, d. h. die Beibehaltung der bisherigen 
Staatsangehörigkeit binnen bestimmter Frist freigestellt, meist 
allerdings unter der Verpflichtung des für seine bisherige Staats- 
angehörigkeit Optierenden, seinen Wohnsitz in das Ausland zu 
verlegen. Ehemals mußte der Optant auch sein Grundeigentum 
aufgeben (so noch in dem Pariser Frieden von 1814 und 1815), 
während diese Beschränkung in neuerer Zeit aufgegeben ist. Im 
Wiener Frieden von 1864 z. B. wurde den Bewohnern Schles- 
wig-Holsteins gestattet, binnen sechs Jahren für Dänemark 
zu optieren und ihren Grundbesitz beizubehalten, falls sie nur 
ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegten. 1873 wurde ihnen 
die Rückkehr gestattet. Zahlreiche Dänen kehrten nun zurück. 
Ihre in Deutschland geborenen Kinder hatten dann überhaupt 
keine Staatsangehörigkeit (unterlagen also überall der Gefahr 
der Ausweisung, S. 323), da Preußen sie als Kinder von Dänen 
behandelte, nach dänischem (erst durch Gesetz vom 19. März 
1898 geänderten) Recht aber im Auslande geborene Kinder von 
Dänen nicht die dänische Staatsangehörigkeit erlangten eos. 
staatenlose Optantenkindern). Ihre prekäre Stellung 
wurde erst durch den dänisch-preußischen Staatsvertrag vom 
11. Januar 1907 geregelt, in dem sich die preußische Regierung 
bereit erklärte, ihnen auf Antrag die Staatsangehörigkeit zu 
verleihen, soweit sie auf preußischem Staatsgebiet wohnen. 
Auch im Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 wurde 
den Elsaß-Lothringern die Option für Frankreich bis 
zum 1. Oktober 1872 unter der bloßen Bedingung der Wohnsitz- 
verlegung gestattet. Diese Bedingung erfüllten aber kaum ¼ 
der etwa 163 000 Optanten. Endlich enthielt der Sansibarver- 
trag vom 1. Juli 1890 (S. 213) in Art. XII 2 die Ausbedingung 
eines Optionsrechts zugunsten der aus Helgoland stammen- 
den Personen. 
3. Schutzgenossen. 
Zumischen den Staatsangehörigen (Inländern) und den 
Staatsfremden (Ausländern) stehen die Schutzgenossen, d.
	        
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