318 § 42. Paßwesen und Fremdeupolizei.
1. Grundsätzliche Gleichstellung mit den
Inländern.
Völkerrechtlicher Grundsatz ist heute die Eröffnung
des Inlands für die Staatsangehörigen aller Kultur-
staaten und die Unterstellung der Ausländer unter Gesetz-
gebung, Rechtspflege und Verwaltung des Aufenthalts-
staats (subditi temporarü, S. 17). Daraus folgt weiter
die grundsätzliche Gleichstellung der Ausländer mit den
Inländern, insbesondere auf dem Gebiete des Privatrechts
und der Ausübung der bürgerlichen Rechte überhaupt.
Dem entspricht die Behandlung der Ausländer im Deut-
schen Reiche, deren Zahl 1910 schon 1¼ Million über-
stieg.
Der Grundsatz der Gleichstellung der Ausländer mit den
Inländern hinsichtlich der bürgerlichen Rechtsstellung ist das
Ergebnis einer mehrtausendjährigen Entwickelung. Sowohl das
griechische wie das römische und germanische Recht ging von
der Rechtlosigkeit der Fremden aus. Im römischen Welt-
reich sind die Unterschiede zwischen cives (Vollbürger mit con-
nubium und commercium), Latini (mit bloßem commercium, d. h.
Verkehrsrecht nach ius civile), peregrini (lohne connubium und
commercium, aber mit einem gewissen Rechtsschutz nach ius gen-
tium) unter den römischen Untertanen erst 212 n. Chr.
durch Caracallas Lex Antoniniana de cwitate beseitigt worden,
während die Rechtsstellung der nicht einmal zu den peregrini
gehörenden Personen stets prekär blieb. Nach deutschem Recht
war der Fremde (Elende, Wildfang) ursprünglich völlig rechtlos,
wenn er sich nicht unter den Schutz (Munt) eines Volksgenossen
begeben hatte. Später wurden solche muntlosen Fremden dem
Schutze des Landesherrn unterstellt, der dafür gewisse Verms-
gensrechte genoß (Fremdenregal: ius albinagii auf den achlaßt
der im Inlande ohne Hinterlassung inländischer Erben verstor-
benen Ausländer, später zu einer bloßen Abgabe, Abschoß, S. 11,
abgeschwächt). Später erhielt sich die Zurücksetzung der Frem-
den vor allem auf dem Gebiete des Grundstückserwerbs: soweit
ihnen dieser überhaupt gestattet wurde, mußten sich die „Fo-
rensen“ (Ausländer mit inländischem Grundbesitz) der inlän-
dischen Gerichtsbarkeit ganz oder wenigstens für die den Grund-
besitz betreffenden Klagen unterwersfen (Landsassiatus ple-
nus bzw. minus plenus).
m. Im Zivilrecht und Zivilprozesse wie im
Strafrecht (vogl. StGB. § 3) und Strafprozeß
ist die Gleichstellung in weitestem Umfange durchgeführt.
a. Ausnahmen bestehen insbesondere: