§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 319
1) für den Erwerb von Grundstücken (S. 15);
2) für die Veräußerung einer Schiffspart an
einen Ausländer (HG#B. 8 503 II, S. 399);
3) für den Schutz des geistigen und gewerbli-
chen Eigentums (KunstSchG. § 51, LitUrh G. §8 54, 55,
RG. vom 11. Januar 1876, betr. das Urheberrecht an Mustern
und Modellen 8 16, RG. vom 1. Juni 1891, betr. den Schutz
von Gebrauchsmustern § 13, Pat G. § 12; vgl. auch Wz G. 8§ 23
und Art. I des RG. vom 31. März 1913); —
4) im Zivilprozesse bzgl. der Sicherheitsleistung und
des Armenrechts . 110, 114 ID, im Strafprozesse
bzgl. des Erlasses des Haftbefehls (StPO. 8 1125).
b. In einer Reihe der angeführten (und der noch zu er—
wähnenden) Vorschriften ist den Ausländern die Gleichstellung
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit eingeräumt (Rezipro-
zität, L. 1 § 12 b 28), die bald nach den Gesetzen des betr.
ausländischen Staates gegeben (z. B. ZPO. 8 110 II,1), bald
allgemein in irgendwelcher Weise verbürgt (z. B. ZPO. 8 114
II1), bald im Rel. bekannt gemacht sein muß (z. B. R. betr.
den Schutz von Gebrauchsmustern 8 13).
c. Dieser Bevorzugung bestimmter Ausländerklassen steht
gegenüber die Zurücksetzung anderer im Wege der Retorsion,
der Anwendung eines Vergeltungsrechts (L. 1 § 12 b 2 0), wegen
gleicher rechtlicher Benachteiligung von Reichsangehörigen in dem
Auslandsstaate. Sie wird angeordnet teils durch den Reichskanz-
ler mit Zustimmung des Bundesrats (z. B. EGBGB. Art. 31,
KO. 8 5 ·II. EüG8 PO. 8§ 24, Pat G. § 12 1), teils durch den
Bundesrat allein (z. B. WeiG. 8§ 22). Z ,»
B.FürdiegewerblicheBetättgungspWFerk
die Fischerei und Schiffahrt bestehen mannigfache
Beschränkungen der Ausländer. #
Vgl. über Küsten fischerei und Küstenschiffahrt
S. 15; über Luftschiffahrt das Abkommen zwischen dem
Deutschen Reich und Frankreich S. 283; Retorsionsrecht des Bun-
desrats bzgl. des Marktverkehrs der Ausländer und Re-
gelung des Gewerbebetriebs im Umherziehen sowie
des ambulanten Gewerbebetriebs am Wohnorte durch
Ausländer, GewO. 8§ 42 b !V, 56 d, 64 III, Bekanntmachungen
des Reichskanzlers vom 27. November 1896, 13. Januar 1909,
4. März 1912; über Auswanderungsunternehmer und
zagenten vgl. §#§8 4, 13 des REG. vom 9. Juni 1897, über das
Flaggenrecht der Kauffahrtei= und sonstiger Schiffe R.
vom 22. Juni 1899 §§ 2, 26, 26 a.
Dagegen begründet die Ausländereigenschaft grundsätzlich
keinen Unterschied in der Anwendung der sozialen
Gesetzgebung (z. B. GewO. Titel VII) mit Einschluß der
Arbeiter= und Angestellten-Versicherung (vgl. aber z. B. RO.
# 12, Angest BWG. 8§8§ 112, 147 über die fehlende Wahlberechti-
gung der Ausländer, RVO. 838 216 8, 615 4, 13132 über das
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 22