Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

320 § 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 
Ruhen der Rente ausgewiesener Ausländer, 8 1268 I über die 
Beschränkung der Bezüge der Hinterbliebenen eines Ausländers, 
§ 158 über Retorsion, anderseits wiederum die eine erweiterte 
lerhesichtignug der Ausländer ermöglichenden 88 157, 1268 II, 
131,). 
J. Arme Ausländer müssen wie die Inländer 
vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband unter- 
stützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei Eintritt der 
Hilfsbedürftigkeit befinden, während die endgültige Unter- 
stützungspflicht den Bundesstaat, zu dem der Ortsarmen- 
verband gehört, trifft. Jeder Bundesstaat kann jedoch 
nach UWG. 8§ 60 diese Pflicht auf seine Armenverbände- 
abwälzen. 
In Preußen ist dies (AGU W. 8 64) in der Weise ge- 
schehen, daß jeder Ausländer in bezug auf den Erwerb und 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes einem Deutschen gleich zu, 
behandeln ist, solange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet 
wird; das Recht zur Ausweisung (S. 323) wird jedoch durch den 
Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes nicht beseitigt. 
d. Die starke Zuwanderung ausländischer 
Arbeiter in den letzten Jahrzehnten, eine Folge der 
in Deutschland auf dem Lande herrschenden „Leutenot“ 
und der alljährlich stattfindenden „Sachsengängerei“ der 
im Osten wohnenden einheimischen Bevölkerung nach den 
westlichen Provinzen, hat die preußische und andere 
deutsche Regierungen aus nationalen und polizeilichen 
Gründen zu besonderen Maßregeln veranlaßt. 
a. Nach den Min Erl. vom 21. Dezember 1907 und 30. De- 
zember 1908 sind für sämtliche ausländischen Arbeiter 
Inlandsausweispapiere (Arbeiterlegitimationskar- 
ten) durch sprachkundige Beamte der „Deutschen Arbeiterzentrale“ 
an den Grenzämtern auszufüllen und polizeilich zu prüfen und, 
auszufertigen. Die Deutsche Arbeiterzentrale ist ein Verein für 
Stellenvermittelung, der namentlich die preußischen Landwirt- 
schaftskammern, aber auch industrielle und sonstige Verbände zu 
Mitgliedern zählt. Arbeiter, die ohne solche Karte in Dienst 
treten und diese auch nicht nachträglich erhalten können, sind- 
auszuweisen. 1911/12 stellte die Zentrale im Deutschen Reich- 
729.575 Karten aus. 
b. Die ausländisch-polnischen Saisonarbei- 
ter sind noch besonderen Beschränkungen unterworfen (Beschäf- 
tigung nur vom 1. Februar bis 20. Dezember jedes Jahres —. 
vgl. auch Art. 2 des Zusatzvertrags vom 28./15. Juli 1904 zum 
deutsch-russischen Handelsvertrag — und nur in bestimmten Er- 
werbszweigen, namentlich in landwirtschaftlichen Betrieben und- 
deren Nebenbetrieben). ·
	        
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