§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 321
e. Die politischen Rechte sind den Aus—
ländern versagt, so das aktive und passive Wahl-
recht zum Reichstag und zum preußischen Abgeordneten-
hause, in der Regel auch zu den kommunalen Vertretungen
(z. B. Pr LGO. vom 3. Juli 1891 §8 40, 41 ½), ferner die
Fähigkeit zum Schöffen= und Geschworenenamte
(GV. 8§s8 31, 84, nicht auch zum Amte des Vormunds;
doch besteht für Ausländer keine Verpflichtung zur Über-
nahme, vgl. BGB. 8§ 1785), endlich — obwohl sonst nur
zu den allgemeinen bürgerlichen Rechten zählend — das
Vereins= und Versammlungsrecht, das nach
§ 1 des Reichsvereinsgesetzes nur Reichsangehörigen zu-
steht. .
Anderseits ist in diesem Gesetze die Bildung von Vereinen
durch Ausländer oder die Teilnahme solcher an inländischen
Vereinen nicht ausdrücklich verboten, so daß Ausländervereine
gebildet und nach den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes
(z. B. dem „Sprachen--8“ 12) behandelt werden können, ein
polizeiliches Einschreiten aber nicht an dessen Vorschriften ge-
bunden ist. Es muß sich aber dann innerhalb der allgemeinen
polizeilichen Normen, in Preußen des ALsR. II, 17, 10 (S. 661)
bewegen (so die herrschende Ansicht, während die Ausführungs-
anw. des preußischen Ministers des Innern vom 13. Mai 1908
das freie Ermessen der Polizei entscheiden lassen will).
5. Der Versagung der politischen Rechte entspricht
die Befreiung von den politischen Pflichten.
a. Die Wehrpflicht trifft in der Regel nur den
Deutschen (RV. Art. 57); eine Ausnahme enthält RilG.
§ 11 in der Fassung des RE. vom 22. Juli 1913, wo-
nach Personen, die keinem Staat angehören, zur Erfük-
lung der Wehrpflicht, im Falle dauernden Aufenthalts
im Reichs= oder in einem Schutzgebiete, wie Deutsche her-
angezogen werden können (S. 304). Auch dürfen Aus-
länder in das Heer mit Genehmigung des Kontingents-
herrn, in die Marine mit Genehmigung des Kaisers ein-
treten (S. 305), wie denn Ausländer auch sonst im Reichs-
oder Staatsdienst angestellt werden können (S. 219).
b. über die Besteuerung der Ausländer enthält
das Reichsrecht keine allgemeinen Grundsätze.
1) Die Reichserbschaftssteuer ist von in-
ländischen Grundstücken, ohne Rücksicht auf Staatsange-
hörigkeit und Wohnsitz des Erblassers, zu erheben; im
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