Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 321 
e. Die politischen Rechte sind den Aus— 
ländern versagt, so das aktive und passive Wahl- 
recht zum Reichstag und zum preußischen Abgeordneten- 
hause, in der Regel auch zu den kommunalen Vertretungen 
(z. B. Pr LGO. vom 3. Juli 1891 §8 40, 41 ½), ferner die 
Fähigkeit zum Schöffen= und Geschworenenamte 
(GV. 8§s8 31, 84, nicht auch zum Amte des Vormunds; 
doch besteht für Ausländer keine Verpflichtung zur Über- 
nahme, vgl. BGB. 8§ 1785), endlich — obwohl sonst nur 
zu den allgemeinen bürgerlichen Rechten zählend — das 
Vereins= und Versammlungsrecht, das nach 
§ 1 des Reichsvereinsgesetzes nur Reichsangehörigen zu- 
steht. . 
Anderseits ist in diesem Gesetze die Bildung von Vereinen 
durch Ausländer oder die Teilnahme solcher an inländischen 
Vereinen nicht ausdrücklich verboten, so daß Ausländervereine 
gebildet und nach den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes 
(z. B. dem „Sprachen--8“ 12) behandelt werden können, ein 
polizeiliches Einschreiten aber nicht an dessen Vorschriften ge- 
bunden ist. Es muß sich aber dann innerhalb der allgemeinen 
polizeilichen Normen, in Preußen des ALsR. II, 17, 10 (S. 661) 
bewegen (so die herrschende Ansicht, während die Ausführungs- 
anw. des preußischen Ministers des Innern vom 13. Mai 1908 
das freie Ermessen der Polizei entscheiden lassen will). 
5. Der Versagung der politischen Rechte entspricht 
die Befreiung von den politischen Pflichten. 
a. Die Wehrpflicht trifft in der Regel nur den 
Deutschen (RV. Art. 57); eine Ausnahme enthält RilG. 
§ 11 in der Fassung des RE. vom 22. Juli 1913, wo- 
nach Personen, die keinem Staat angehören, zur Erfük- 
lung der Wehrpflicht, im Falle dauernden Aufenthalts 
im Reichs= oder in einem Schutzgebiete, wie Deutsche her- 
angezogen werden können (S. 304). Auch dürfen Aus- 
länder in das Heer mit Genehmigung des Kontingents- 
herrn, in die Marine mit Genehmigung des Kaisers ein- 
treten (S. 305), wie denn Ausländer auch sonst im Reichs- 
oder Staatsdienst angestellt werden können (S. 219). 
b. über die Besteuerung der Ausländer enthält 
das Reichsrecht keine allgemeinen Grundsätze. 
1) Die Reichserbschaftssteuer ist von in- 
ländischen Grundstücken, ohne Rücksicht auf Staatsange- 
hörigkeit und Wohnsitz des Erblassers, zu erheben; im 
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