Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

322 8 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 
übrigen wird das inländische Vermögen des ausländischen 
Erblassers besteuert, wenn der Erblasser oder der Erbe 
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem 
Bundesstaate hatte (ErbschaftssteuerG. 88 6 ff.). Auch 
der Besitzsteuer nach dem RG. vom 3. Juli 1913 
unterliegen die im Deutschen Reiche wohnenden Ausländer 
(§ 11 I, 2). Wenn der Heimatstaat des Ausländers diesem 
gegenüber das Personalitätsprinzip anwendet, so ergibt 
sich die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung, auf welche 
das Reichsdoppelsteuergesetz loben S. 311) nicht anwendbar 
ist; diesem Umstande tragen die Vorschriften des Erb- 
schaftssteuerG. § 6 IV und des BesitzsteuerG. § 11 II 
über Zulassung von Anordnungen des Reichskanzlers 
zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerung und des Erb- 
schaftssteuerG. § 6 II, III über Abzugsrecht und Rezi- 
prozität in gewissem Umfange Rechnung. Trotz der von 
Jagemann (DJZ. 13 425) erhobenen Bedenken ist das 
Territorialitätsprinzip auch im Wehrbeitrag. vom 
3. Juli 1913 den Ausländern gegenüber im allgemeinen 
durchgeführt (88 10 I, 2, s, II, 11 2); die Reichsregierung 
vertritt sogar die Ansicht, daß die bestehenden Staatsver- 
träge, die vielfach eine Besteuerung der Ausländer zu 
Kriegszwecken oder infolge anderer außergewöhnlicher Um- 
stände ausschließen (vgl. DJ.Z. 14 321), die Erhebung 
des Wehrbeitrags von Ausländern nicht hindern. 
2) In den Einzelstaaten besteht keine völlige 
Übereinstimmung hinsichtlich der Ausländerbesteuerung. 
Für Preußen vgl. Einkommensteuerges. 88 1 3, 2 (Steuer- 
pflicht der in Preußen wohnenden oder sich des Erwerbs wegen 
oder länger als 1 Jahr aufhaltenden Ausländer sowie des Ein- 
kommens aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten 
Besoldungen usw. und aus preußischem Grundbesitz oder preu- 
ßischen gewerblichen Betriebsstätten) und die ähnlichen Vorschriften 
im Ergänzungssteuergesetz § 2, Kommunalabgaben G. § 33 1, #, IV 
(aber auch § 39), Gewerbesteuer G. § 1 (aber auch 8 45), Pr. 
vom 3. Juli 1876, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im 
Umherziehen, §8 1, 3, über die erhöhte Abgabe für Jagdscheine 
Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 32. Wegen der Möglichkeit 
der Doppelbesteuerung ermächtigt § 2 des Pr G. vom 18. April 
1900, betr. die Vermeidung von Doppelbesteuerungen, den Finanz- 
minister zu Vereinbarungen und Anordnungen über die Heran- 
ziehung solcher Personen und Steuerquellen, die der Steuerhoheit 
mehrerer Staaten unterliegen, zu den direkten Staatssteuern.
	        
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