322 8 42. Paßwesen und Fremdenpolizei.
übrigen wird das inländische Vermögen des ausländischen
Erblassers besteuert, wenn der Erblasser oder der Erbe
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Bundesstaate hatte (ErbschaftssteuerG. 88 6 ff.). Auch
der Besitzsteuer nach dem RG. vom 3. Juli 1913
unterliegen die im Deutschen Reiche wohnenden Ausländer
(§ 11 I, 2). Wenn der Heimatstaat des Ausländers diesem
gegenüber das Personalitätsprinzip anwendet, so ergibt
sich die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung, auf welche
das Reichsdoppelsteuergesetz loben S. 311) nicht anwendbar
ist; diesem Umstande tragen die Vorschriften des Erb-
schaftssteuerG. § 6 IV und des BesitzsteuerG. § 11 II
über Zulassung von Anordnungen des Reichskanzlers
zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerung und des Erb-
schaftssteuerG. § 6 II, III über Abzugsrecht und Rezi-
prozität in gewissem Umfange Rechnung. Trotz der von
Jagemann (DJZ. 13 425) erhobenen Bedenken ist das
Territorialitätsprinzip auch im Wehrbeitrag. vom
3. Juli 1913 den Ausländern gegenüber im allgemeinen
durchgeführt (88 10 I, 2, s, II, 11 2); die Reichsregierung
vertritt sogar die Ansicht, daß die bestehenden Staatsver-
träge, die vielfach eine Besteuerung der Ausländer zu
Kriegszwecken oder infolge anderer außergewöhnlicher Um-
stände ausschließen (vgl. DJ.Z. 14 321), die Erhebung
des Wehrbeitrags von Ausländern nicht hindern.
2) In den Einzelstaaten besteht keine völlige
Übereinstimmung hinsichtlich der Ausländerbesteuerung.
Für Preußen vgl. Einkommensteuerges. 88 1 3, 2 (Steuer-
pflicht der in Preußen wohnenden oder sich des Erwerbs wegen
oder länger als 1 Jahr aufhaltenden Ausländer sowie des Ein-
kommens aus den von der preußischen Staatskasse gezahlten
Besoldungen usw. und aus preußischem Grundbesitz oder preu-
ßischen gewerblichen Betriebsstätten) und die ähnlichen Vorschriften
im Ergänzungssteuergesetz § 2, Kommunalabgaben G. § 33 1, #, IV
(aber auch § 39), Gewerbesteuer G. § 1 (aber auch 8 45), Pr.
vom 3. Juli 1876, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im
Umherziehen, §8 1, 3, über die erhöhte Abgabe für Jagdscheine
Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 32. Wegen der Möglichkeit
der Doppelbesteuerung ermächtigt § 2 des Pr G. vom 18. April
1900, betr. die Vermeidung von Doppelbesteuerungen, den Finanz-
minister zu Vereinbarungen und Anordnungen über die Heran-
ziehung solcher Personen und Steuerquellen, die der Steuerhoheit
mehrerer Staaten unterliegen, zu den direkten Staatssteuern.