Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

324 § 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 
Jahre (wegen Ste. 88 38 II, 362 III, so G. Meyer und Liszt, 
anders die Praxis). 
b. In sonstigen Fällen erstreckt sich die Wirkung der 
Ausweisung nur auf das Gebiet des Einzelstaats, 
da dessen Behörden mangels reichsrechtlicher Ermächtigung einem 
Ausländer den Aufenthalt in andern Bundesstaaten nicht unter- 
sagen dürfen. Gegen die Landesverweisung steht im Geltungs- 
bereich des LBG. (8 130 lMII) Personen, die nicht Reichsange- 
hörige sind, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nicht zu. 
8. Der Heimatsstaat des ausgewiesenen Ausländers 
ist nach völkerrechtlichem Grundsatze verpflichtet, seinen 
Angehörigen wieder aufzunehmen. Der ohne Erlaubnis 
Huritlsesent, Ausländer wird nach St GB. 8 3612 be- 
traft. 
J. Wegen strafbarer Handlungen können end- 
lich Ausländer ausgeliefert werden, selbst wenn eine 
Verpflichtung des Inlandes dazu, etwa auf Grund be- 
sonderen Auslieferungsvertrags, nicht gegeben ist. Die 
Auslieferung von Inländern ist dagegen reichsrechtlich 
ausdrücklich verboten (St G. 8 9). 
3. Die Rechtsstellungausländischer juri- 
stischer Personen — RG. 83 367) . 
inm Deutschen Reiche ist durch eine große Anzahl reichs- 
und landesrechtlicher Bestimmungen geregelt. 
Über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit auslän- 
discher rechtsfähiger Vereine und die Verleihung der Rechtsfähig- 
keit an ausländische Vereine vgl. EGBB. Art. 10, BGB. 8 23. 
Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf sonstige ausländische 
juristische Personen; doch wird die Rechtsfähigkeit ausländischer 
öffentlich-rechtlicher juristischer Personen und ausländischer Er- 
werbsgesellschaften gewohnheitsrechtlich im allgemeinen anerkannt 
(ogl. auch HGB. § 201 V). Zu beachten sind aber die gemäß 
EcBGB. Art. 86, 88 zulässigen landesgesetzlichen Erwerbsbe- 
schränkungen (für Preußen vgl. L. I § 1513 und Ki. 8 26 a 4). 
Die Landesgesetze sind nach GewO. § 12 auch maßgebend 
für den Gewerbebetrieb der juristischen Personen 
des Auslandes. Nach 8 181 der preußischen Gewerbeord-) 
nung vom 17. Januar 1845 (Nov. vom 22. Juni 1861) dürfen sie 
daher — mangels abweichender Staatsverträge — in Preußen nur 
mit ministerieller Genehmigung ein stehendes Gewerbe betreiben 
soll jetzt, da für Hannover streitig, auf die neuen Provinzen aus- 
gedehnt werden). Vgl. auch PrG. vom 23. Juni 1909 über den Berg- 
werksbetrieb ausländischer juristischer Perso- 
nen. Besondere Sicherungsmaßregeln sieht das Reichsrecht 
für ausländische Auswanderungs= und Versiche-
	        
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