Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

326 § 42. Paßwesen und Fremdenpolizei. 
land. Auf die Arbeiterversicherung beziehen sich Ab- 
kommen mit Luxemburg vom 2. September 1905, den Nieder- 
landen vom 27. August 1907, Belgien vom 6. Juli 1912, 
Italien vom 31. Juli 1912. 
Nn#. Die Handels--, Schiffahrts= und Konsular= 
verträge des Reichs oder die noch gültigen Verträge der 
einzelnen Bundesstaaten enthalten in der Regel auch Verein- 
barungen über Niederlassung, Gewerbebetrieb, Grunderwerb, Be- 
steuerung, Anerkennung der Aktien= und andern Gesellschaften, 
wobei teils Gleichstellung mit den Inländern, teils die Meist- 
begünstigungsklausel (S. 15) Anwendung findet. 
9. Daß die inländische Gebietshoheit die „Exterrito- 
rialen“ in mehr oder minder weitem Umfange nicht umfaßt, 
ist bereits S. 13 erwähnt. 
c. Auswanderungswesen. 
1. Auswandern — im Gegensatze zum bloßen 
Reisen — heißt seine Heimat verlassen, um sich im Aus- 
lande niederzulassen. 
Leibeigenschaft und Gutsuntertänigkeit (vgl. S. 84) unter- 
drückten bis in das 18. und 19. Jahrundert den Wandertrieb, 
und das Merkantilsystem suchte durch Erschwerung oder Verbot 
der Auswanderung die Bevölkerungszunahme zu fördern (ogl. 
H. 18 2b 3abh). Erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 
brach sich der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit Bahn, und 
die Zahl der von 1820—1910 aus Deutschland Ausgewanderten 
mag 5—6 Millionen betragen haben, wovon der größte Teil 
in den Vereinigten Staaten Aufnahme gefunden hat. Seit langem 
ist freilich die Zahl der deutschen Auswanderer zurückgegangen; 
sie belief sich 1912 über See nur noch auf 18545. Dagegen 
hat sich ein sehr bedeutender Auswanderungsverkehr von Aus- 
ländern über deutsche Häfen entwickelt (1912: 290 386). 
2. Da die GewO. (§ 6) auf den Gewerbebetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und aagenten nicht Anwen- 
dung findet, so dient dem Schutze der Auswanderer (auch 
der ausländischen, namentlich der sehr zahlreichen „Durch- 
wanderer“ aus Rußland und Oesterreich) das RG. vom 
9. Juni 1897über das Auswanderungswesen. 
a. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außer- 
deutschen Ländern (worunter aber die deutschen Schutzgebiete 
nicht zu verstehen sind) betreiben will (Unternehmer), und 
ebenso der Auswanderungsagent bedarf einer jederzeit 
widerruflichen Erlaubnis (Konzession), die, regelmäßig nur 
nach vorgängiger Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten gegen- 
über Behörden und Auswanderern sowie für Geldstrafen und 
Kosten, dem Unternehmer vom Reichskanzler mit Zustimmung 
des Bundesrats, dem Agenten von der höheren Verwaltungs-
	        
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