Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines. 329 
also grundsätzlich nicht der GewO., wie dies für Bergbau, 
Fischerei, Viehzucht sowie für das Unterrichtswesen, die 
advokatorische und Notariatspraxis und die Ausübung der 
Heilkunde in GewO. § 6 zum Ausdrucke gebracht ist. 
Allein die obige Unterscheidung ist im Gesetze nicht aus- 
nahmslos durchgeführt. 
1. So sind einzelne Tätigkeiten, obwohl unter den 
Begriff des Gewerbes fallend, der Regelung durch die 
GewO., sei es allgemein, sei es teilweise, entzogen. 
Errichtung und Verlegung von Apotheken, GewO. 8 6.1; 
Unanwendbarkeit der §§ 105—139 m auf Gehilfen und Lehr- 
linge in Apotheken, § 154 I,1; Verkauf von Arzneimitteln, 
§ 6 I, vgl. aber 8§8§ 6 II, 34 III, 35 IV, 56 II9, 80; Erziehung 
von Kindern gegen Entgelt, Gewerbebetrieb der Auswanderungs- 
unternehmer und aagenten, der Versicherungsunternehmer und 
der Eisenbahnunternehmungen — richtiger Ansicht nach mit Ein- 
schluß der Nebenbetriebe, wie Bahnhofswirtschaften, streitig, ob nur 
innerhalb der Bahnsteigsperre usw. —, die Befugnis zum Halten 
öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann- 
schaften auf den Seeschiffen, der Vertrieb von Lotterielosen, 
8 6 I, vgl. aber für letztere die 88 56 II5, 56 a?, 56c. 
2. Anderseits sind Tätigkeiten, die an sich nicht zum 
Gewerbe zählen, in manchen Beziehungen durch die Gew. 
geregelt. 
. Vgl. für das Bergwesen namentlich 88 105b, 154a, für 
die Heilkunde §88 29, 56 al, 80, 147, 1, 1,8, 14818. Die vom Reiche, 
von Bundesstaaten oder Gemeinden betriebenen Unternehmungen 
dürften der GewO. dann unterworfen sein, wenn nicht sowohl die 
Erfüllung öffentlicher Aufgaben, als vielmehr die Erwerbsabsicht 
den Beweggrund für den Betrieb bildet (vgl. H. I8 614). Laband 
will die GewO. nur auf Privat betriebe anwenden, abgesehen 
von den 88 16 ff. (Genehmigungspflichtige Anlagen) und Titel VII 
(Arbeiterschutz), vgl. § 155 III. In der Praxis verliert die 
Streitfrage durch die einzelnen Verwaltungsvorschriften viel von 
ihrer Bedeutung (vgl. z. B. Pr Min Erl. vom 25. Mai und 
15. Juni 1892, 16. Mai 1898, 25. Juli 1905). 
b. Geschichte des Gewerberechts. 
1. Seit dem Mittelalter waren in Deutschland die Gewerbe- 
treibenden, besonders die Handwerker, in örtlich abgegrenzten 
Fachgenossenschaften, Zünften (Innungen, Gilden), zusammen- 
gefaßt, die bald zu öffentlich-rechtlichen Korporationen mit eigener 
Gerichtsbarkeit wurden und auch Teilnahme an der Stadtver- 
waltung erlangten. Kraft des Zunftzwangs war das Recht 
auf den selbständigen Betrieb eines Gewerbes nur den in die 
Zunft ausgenommenen Meistern eingeräumt (im Gegensatz zu den 
der Zunft nicht angehörenden „Pfuschern“, „Bönhasen“), und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.