§ 43. Gewerbebetrieb. Allgemeines. 329
also grundsätzlich nicht der GewO., wie dies für Bergbau,
Fischerei, Viehzucht sowie für das Unterrichtswesen, die
advokatorische und Notariatspraxis und die Ausübung der
Heilkunde in GewO. § 6 zum Ausdrucke gebracht ist.
Allein die obige Unterscheidung ist im Gesetze nicht aus-
nahmslos durchgeführt.
1. So sind einzelne Tätigkeiten, obwohl unter den
Begriff des Gewerbes fallend, der Regelung durch die
GewO., sei es allgemein, sei es teilweise, entzogen.
Errichtung und Verlegung von Apotheken, GewO. 8 6.1;
Unanwendbarkeit der §§ 105—139 m auf Gehilfen und Lehr-
linge in Apotheken, § 154 I,1; Verkauf von Arzneimitteln,
§ 6 I, vgl. aber 8§8§ 6 II, 34 III, 35 IV, 56 II9, 80; Erziehung
von Kindern gegen Entgelt, Gewerbebetrieb der Auswanderungs-
unternehmer und aagenten, der Versicherungsunternehmer und
der Eisenbahnunternehmungen — richtiger Ansicht nach mit Ein-
schluß der Nebenbetriebe, wie Bahnhofswirtschaften, streitig, ob nur
innerhalb der Bahnsteigsperre usw. —, die Befugnis zum Halten
öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann-
schaften auf den Seeschiffen, der Vertrieb von Lotterielosen,
8 6 I, vgl. aber für letztere die 88 56 II5, 56 a?, 56c.
2. Anderseits sind Tätigkeiten, die an sich nicht zum
Gewerbe zählen, in manchen Beziehungen durch die Gew.
geregelt.
. Vgl. für das Bergwesen namentlich 88 105b, 154a, für
die Heilkunde §88 29, 56 al, 80, 147, 1, 1,8, 14818. Die vom Reiche,
von Bundesstaaten oder Gemeinden betriebenen Unternehmungen
dürften der GewO. dann unterworfen sein, wenn nicht sowohl die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben, als vielmehr die Erwerbsabsicht
den Beweggrund für den Betrieb bildet (vgl. H. I8 614). Laband
will die GewO. nur auf Privat betriebe anwenden, abgesehen
von den 88 16 ff. (Genehmigungspflichtige Anlagen) und Titel VII
(Arbeiterschutz), vgl. § 155 III. In der Praxis verliert die
Streitfrage durch die einzelnen Verwaltungsvorschriften viel von
ihrer Bedeutung (vgl. z. B. Pr Min Erl. vom 25. Mai und
15. Juni 1892, 16. Mai 1898, 25. Juli 1905).
b. Geschichte des Gewerberechts.
1. Seit dem Mittelalter waren in Deutschland die Gewerbe-
treibenden, besonders die Handwerker, in örtlich abgegrenzten
Fachgenossenschaften, Zünften (Innungen, Gilden), zusammen-
gefaßt, die bald zu öffentlich-rechtlichen Korporationen mit eigener
Gerichtsbarkeit wurden und auch Teilnahme an der Stadtver-
waltung erlangten. Kraft des Zunftzwangs war das Recht
auf den selbständigen Betrieb eines Gewerbes nur den in die
Zunft ausgenommenen Meistern eingeräumt (im Gegensatz zu den
der Zunft nicht angehörenden „Pfuschern“, „Bönhasen“), und