Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 44. Ausübung des Gewerbes. 333 
Die Landeszentralbehörde ist in Preußen 
hauptsächlich der Minister für Handel und Gewerbe. Zu dessen 
Unterstützung in der Verwaltung des gewerblichen Unterrichts- 
wesens und der Gewerbeförderung ist durch Kgl V. vom 20. März 
1905 das Landesgewerbeamt, eine dem Minister unmittel- 
bar unterstellte Kollegialbehörde, und der ständige Beirat 
für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung, 
bestehend aus einer allgemeinen und aus Fachabteilungen, errichtet. 
Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der preußischen Behörden 
und Kommunalverbände aus dem ZustG. (XVI. Titel: Gewerbe- 
polizei), den KglV. vom 31. Dezember 1883 und 30. Juli 
1900, sowie der — später mehrmals geänderten — Ausfüh- 
rungsanweisung zur GewO. vom 1. Mai 1904 (besonders 
Ziff. 1 ff.) und den zu einzelnen Novellen erlassenen Ausfüh- 
rungsanweisungen vom 12. Juli 1908 und 13. Februar 1912. 
Landesbeamte sind auch die nach GewO. § 139b zu ernennenden 
Aufsichtsbeamten (vgl. Allerh. Erl. vom 27. April 1891, betr. 
die Anstellung von Regierungs= und Gewerberäten und die Orga- 
nisation der Gewerbeinspektion). Vgl. S. 369. 
2. Nach GewO. 8§ 155 III können für die unter 
Reichs= und Staatsverwaltung stehenden 
Betriebe gewisse sonst den Polizei= und Verwaltungs- 
behörden übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten auf 
die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbe- 
hörden übertragen werden (vgl. die S. 329 angeführten 
Erlasse). 
8 44. Ausübung des Gewerbes. 
a. Die Gewerbefreiheit. 
1. Die GewO. beruht auf der Gewerbefreiheit; Gew O. 
8 1 I: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann ge- 
stattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder 
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind“. 
a. Zur Durchführung dieses Grundsatzes sind die noch 
bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechti- 
gungen sowie die meisten Zwangs= und Bann- 
rechte aufgehoben oder für ablösbar erklärt (88 7 ff.; vyl. 
EGBGB. Art. 74, 109, 113). Realgewerbeberech- 
tigungen dürfen nicht mehr begründet werden; doch 
bleiben die bestehenden erhalten (GewO. 8 48). 
Ausschließliche Gewerbeberechtig ungen sind 
(Gew O. 8 7I1) „die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechti- 
gungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allge- 
meinen oder hinsichtlich der Benützung eines gewissen Betriebs-
	        
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