334 § 44. Ausübung des Gewerbes.
materials (z. B. von Holzkohlen zur Eisenfabrikation) zu unter-
sagen oder sie darin zu beschränken“. Dadurch wird also ein
(negatives) Untersagungsrecht gegen konkurrierende Produzen-
ten begründet.
Zwangsrecht ist die Befugnis (ALR. I, 23, 2 u. 4):
„den ihr unterworfenen Personen die Anschaffung oder
Zubereitung gewisser Bedürfnisse bei jedem andern als dem
Berechtigten zu untersagen“, während das Bannrecht ein
Zwangsrecht ist, das „dem Berechtigten gegen alle Einwoh-
ner eines gewissen Bezirks oder gegen gewisse Klassen derselben
zusteht“. Hierbei hat also der Berechtigte das l(positive) Recht,
zu verlangen, daß die verpflichteten Kon sumenten bei ihm
backen, mahlen, schlachten lassen usw.
Realgewerbeberechtigungen sind verdinglichte Be-
fugnisse zur Ausübung eines Gewerbes (auch in Verbindung mit
ausschließlicher Gewerbeberechtigung, Zwangs= oder Bannrecht).
Sie können entweder mit einem Grundstücke verbunden
(subjektiv-dinglich) sein, so daß der jemeilige Eigentümer die
Befugnis hat (z. B. die einem Grundstück zustehende Apotheken-
gerechtigkeit), oder eine sog. selbständige Gerechtigkeit
bilden, d. h. einer Beziehung zu einem Grundstück entbehren,
aber wie eine Sache vererbt und veräußert werden (z. B. eine
Fährgerechtigkeit). Vgl. L. III 88 1 13, 47 1.
8. Gegen die §§ 1, 7 GewO. verstößt z. B. eine Vorschrift
die die Grabpflege (abgesehen von den Angehörigen der Ver-
storbenen) ausschließlich dem Friedhofsgärtner zuweist (KGJ.
40 C 457). Wohl aber können tatsächliche Beschränkungen der
Gewerbefreiheit entstehn durch im öffentlichen Interesse geschaffene
Einrichtungen (Vorbehalt der Leichenbeförderung nach den städti-
schen Friedhöfen zugunsten des städtischen Friedhofsamts, sofern
die Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit
des Straßenverkehrs bezweckt wird, KGJ. 41 C 397; vgl. ferner
41 C 420). Die Ausübung eines Zwangs= und Bannrechts liegt
auch nicht darin, daß ein Elektrizitätswerk die Stromlieferung
in den Verträgen mit seinen Abnehmern von der Übertragung
der Installationsarbeiten an bestimmte Installateure abhängig
macht (R Z. 79 224). Neben diesen faktischen Monopolen
stehen die rech tlich aus finanziellen oder sonstigen Gründen dem
Reich oder den Einzelstaaten vorbehaltenen Betriebe, z. B. Post
und Lotterie (S. 383, 699).
2. Durch privatrechtlichen Vertrag kann die
Freiheit des Gewerbebetriebs zwar eingeschränkt werden.
Aber die wirtschaftliche Freiheit darf durch derartige Ver-
einbarungen nicht vernichtet werden (RG. in DJZ. 13
1075).
Ron denke nur an die, eine der wichtigsten und meist um-
strittenen Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens bildenden
Kartelle und Syndikate (S. 361).