Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

334 § 44. Ausübung des Gewerbes. 
materials (z. B. von Holzkohlen zur Eisenfabrikation) zu unter- 
sagen oder sie darin zu beschränken“. Dadurch wird also ein 
(negatives) Untersagungsrecht gegen konkurrierende Produzen- 
ten begründet. 
Zwangsrecht ist die Befugnis (ALR. I, 23, 2 u. 4): 
„den ihr unterworfenen Personen die Anschaffung oder 
Zubereitung gewisser Bedürfnisse bei jedem andern als dem 
Berechtigten zu untersagen“, während das Bannrecht ein 
Zwangsrecht ist, das „dem Berechtigten gegen alle Einwoh- 
ner eines gewissen Bezirks oder gegen gewisse Klassen derselben 
zusteht“. Hierbei hat also der Berechtigte das l(positive) Recht, 
zu verlangen, daß die verpflichteten Kon sumenten bei ihm 
backen, mahlen, schlachten lassen usw. 
Realgewerbeberechtigungen sind verdinglichte Be- 
fugnisse zur Ausübung eines Gewerbes (auch in Verbindung mit 
ausschließlicher Gewerbeberechtigung, Zwangs= oder Bannrecht). 
Sie können entweder mit einem Grundstücke verbunden 
(subjektiv-dinglich) sein, so daß der jemeilige Eigentümer die 
Befugnis hat (z. B. die einem Grundstück zustehende Apotheken- 
gerechtigkeit), oder eine sog. selbständige Gerechtigkeit 
bilden, d. h. einer Beziehung zu einem Grundstück entbehren, 
aber wie eine Sache vererbt und veräußert werden (z. B. eine 
Fährgerechtigkeit). Vgl. L. III 88 1 13, 47 1. 
8. Gegen die §§ 1, 7 GewO. verstößt z. B. eine Vorschrift 
die die Grabpflege (abgesehen von den Angehörigen der Ver- 
storbenen) ausschließlich dem Friedhofsgärtner zuweist (KGJ. 
40 C 457). Wohl aber können tatsächliche Beschränkungen der 
Gewerbefreiheit entstehn durch im öffentlichen Interesse geschaffene 
Einrichtungen (Vorbehalt der Leichenbeförderung nach den städti- 
schen Friedhöfen zugunsten des städtischen Friedhofsamts, sofern 
die Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit 
des Straßenverkehrs bezweckt wird, KGJ. 41 C 397; vgl. ferner 
41 C 420). Die Ausübung eines Zwangs= und Bannrechts liegt 
auch nicht darin, daß ein Elektrizitätswerk die Stromlieferung 
in den Verträgen mit seinen Abnehmern von der Übertragung 
der Installationsarbeiten an bestimmte Installateure abhängig 
macht (R Z. 79 224). Neben diesen faktischen Monopolen 
stehen die rech tlich aus finanziellen oder sonstigen Gründen dem 
Reich oder den Einzelstaaten vorbehaltenen Betriebe, z. B. Post 
und Lotterie (S. 383, 699). 
2. Durch privatrechtlichen Vertrag kann die 
Freiheit des Gewerbebetriebs zwar eingeschränkt werden. 
Aber die wirtschaftliche Freiheit darf durch derartige Ver- 
einbarungen nicht vernichtet werden (RG. in DJZ. 13 
1075). 
Ron denke nur an die, eine der wichtigsten und meist um- 
strittenen Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens bildenden 
Kartelle und Syndikate (S. 361).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.