336 § 44. Ausübung des Gewerbes.
8. Über den Empfang der Anzeige erteilt die Behörde eine
Bescheinigung (GewO. § 15 0. Die Anmeldung eines Betriebs
liefert jedoch keinen Beweis dafür, daß er tatsächlich und gerabe
von dem Anmelder eröffnet sei. Daher ist auch die Beweiskraft
der in Interventionsprozessen (Z. II § 18e) oft vorgelegten Ge-
werbeanmeldungsbescheinigungen für Angehörige des in Wahr-
heit selbst das Geschäft betreibenden Familienhauptes nur gering.
J. Zur Verhütung von Täuschungen über die Persönlichkeit
des Geschäftsinhabers verpflichtet der auf EGHGB. Art. 91
beruhende § 15 a GewO. Gewerbetreibende, die einen
offenen Laden haben oder Gast--= oder Schankwirt-
schaft betreiben, zur Anbringung ihres Familiennamens mit
mindestens einem Vornamen an der Außenseite oder am Ein-
gange, Kaufleute außerdem zur Anbringung der von ihnen ge-
führten Firma; die letztere genügt, wenn sie Familien-= und Vor-
namen des Geschäftsinhabers bereits ersehn läßt. Für Handels-
gesellschaften und das Vorhandensein von mehr als zwei Be-
teiligten gibt GewO. 8 15 a III, IV besondere Vorschriften.
2. Die in GewO. §§ 16 ff. enthaltenen Beschrän-
kungen hinsichtlich des stehenden Gewerbebetriebs be-
treffen teils gewerbliche Anlagen, teils den Gewerbe-
betrieb gewisser Personen und treten entweder als
Konzessionen (im weiteren Sinn) oder als Ver-
bote in die Erscheinung. Daneben kennt die Gew.
eine öffentliche Autorisation bestimmter Gewer-
betreibender in an sich freien Gewerben.
a. Beschränkungen gewerblicher An-
lagen.
a. Die Errichtung von Anlagen, die durch die
örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für
die Besitzer oder Bewohner der Nachbargrundstücke
oder das Publikum überhaupt erhebliche Nach-
teile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können
(siehe das Verzeichnis in GewO. 8 16), bedarf der Ge-
nehmigung der Behäörde.
In dem Genehmigungsverfahren (GewO. 88 17 ff.) werden
die nach Veröffentlichung des geplanten Unternehmens etwa er-
hobenen Einwendungen, soweit sie auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln (z. B. Verträgen) beruhen, zur richterlichen
Entscheidung verwiesen, im übrigen dagegen, mögen sie auf all-
gemeinen Privatrechtssätzen, namentlich dem Nachbarrechte
(L. III § 18b), oder dem öffentlichen Rechte beruhen, mit den
Parteien vollständig erörtert und durch den schriftlichen Bescheid
über Erteilung oder Versagung der Genehmigung erledigt.