§ 44. Ausübung des Gewerbes. 337
Gegen den Bescheid ist der Rekurs an die vorgesetzte Be-
härde, üisen wofür ebenso wie für die erste Instanz in den
§8 20, 21 GewO. einzelne Grundsätze, namentlich Entscheidung
8 eine kollegiale Behörde in mindestens einer Instanz
und z. T. Offentlichkeit der Sitzungen, aufgestellt sind, während die
näheren Bestimmungen den Landesgesetzen vorbehalten sind (vyl.
ZustG. 8 113, Ausfnn. zur GewO. Ziff. 21 ff.)
Das in GewO. 8§8 20, 21 vorgeschriebene Verfahren ist
nicht nur in einer Reihe anderer dem Gewerberecht angehöriger
Fälle (vgl. GewO. 88 24, 40, 49, 54, 63, 84, 97, 102, 126 a,
128, 1391) für maßgebend erklärt, sondern auch auf andern Ge-
bieten, so — mangels eines Verwaltungsstreitverfahrens — bei
der Ansechtung des Einspruchs der Verwaltungsbehörde Pegen die
Eintragung eines Vereins (BGB. 8 62 1.) oder der Auflösung
eines Vereins oder einer Versammlung (Vereinsges. 88 2 II, 15)
In Preußen ist der Kreis- "6 Stadt-) bzw. der Bezirks-
ausschuß oder der Magistrat zuständig, mit Beschwerde an den
Handelsminister (ZustG. §8 109 ff.).
1) Die Errichtung einer Anlage ohne die erforder-
liche Genehmigung ist strafbar und ermächtigt die Po-
lizei zur Anordnung der Wegschaffung oder Außer-
betriebsetzung (GewO. 88 147 I, 2, III, 15 II)). Ander-
seits hat die erteilte Genehmigung sachliche Wirkung,
so daß der Erwerber einer nach § 16 genehmigten An-
lage keiner neuen Konzession bedarf.
Sondervorschriften für bestimmte Anlagen (u. a.
Stauanlagen für Wassertriebwerke, vgl. Pr Wasser G. vom 7.
April 1913 § 105, Dgnblizsiel- vgl. PrG. vom 3. Mai 1872)
geben GewO. 88 23, 28.
2) Gegenüber einer genehmigten Anlage kann im
ordentlichen Rechtsweg die Einstellung des Betriebs
wohl auf Grund besonderer privatrechtlicher Titel,
die ja nach GewO. § 19 aus dem Genehmigungsverfahren
ausscheiden, nicht aber auf Grund des objektiven
Rechts, namentlich des Nachbarrechts, begehrt werden.
Vielmehr kann die zivilrechtliche Klage letzterenfalls nur
auf Herstellung von Schutzeinrichtungen
oder, wo solche untunlich oder mit dem Betrieb unvereinbar
sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden (GewO.
§ 26; RGZ. 13 57).
b. In einzelnen Fällen besteht ein polizeilich es
Verbietungsrecht.
1) Der Betrieb ungewöhrlich geräuschvoller Anl azen
kann, sofern sie nicht schon nach §8 16—25 genehmigungspfl
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