Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 44. Ausübung des Gewerbes. 337 
Gegen den Bescheid ist der Rekurs an die vorgesetzte Be- 
härde, üisen wofür ebenso wie für die erste Instanz in den 
§8 20, 21 GewO. einzelne Grundsätze, namentlich Entscheidung 
8 eine kollegiale Behörde in mindestens einer Instanz 
und z. T. Offentlichkeit der Sitzungen, aufgestellt sind, während die 
näheren Bestimmungen den Landesgesetzen vorbehalten sind (vyl. 
ZustG. 8 113, Ausfnn. zur GewO. Ziff. 21 ff.) 
Das in GewO. 8§8 20, 21 vorgeschriebene Verfahren ist 
nicht nur in einer Reihe anderer dem Gewerberecht angehöriger 
Fälle (vgl. GewO. 88 24, 40, 49, 54, 63, 84, 97, 102, 126 a, 
128, 1391) für maßgebend erklärt, sondern auch auf andern Ge- 
bieten, so — mangels eines Verwaltungsstreitverfahrens — bei 
der Ansechtung des Einspruchs der Verwaltungsbehörde Pegen die 
Eintragung eines Vereins (BGB. 8 62 1.) oder der Auflösung 
eines Vereins oder einer Versammlung (Vereinsges. 88 2 II, 15) 
In Preußen ist der Kreis- "6 Stadt-) bzw. der Bezirks- 
ausschuß oder der Magistrat zuständig, mit Beschwerde an den 
Handelsminister (ZustG. §8 109 ff.). 
1) Die Errichtung einer Anlage ohne die erforder- 
liche Genehmigung ist strafbar und ermächtigt die Po- 
lizei zur Anordnung der Wegschaffung oder Außer- 
betriebsetzung (GewO. 88 147 I, 2, III, 15 II)). Ander- 
seits hat die erteilte Genehmigung sachliche Wirkung, 
so daß der Erwerber einer nach § 16 genehmigten An- 
lage keiner neuen Konzession bedarf. 
Sondervorschriften für bestimmte Anlagen (u. a. 
Stauanlagen für Wassertriebwerke, vgl. Pr Wasser G. vom 7. 
April 1913 § 105, Dgnblizsiel- vgl. PrG. vom 3. Mai 1872) 
geben GewO. 88 23, 28. 
2) Gegenüber einer genehmigten Anlage kann im 
ordentlichen Rechtsweg die Einstellung des Betriebs 
wohl auf Grund besonderer privatrechtlicher Titel, 
die ja nach GewO. § 19 aus dem Genehmigungsverfahren 
ausscheiden, nicht aber auf Grund des objektiven 
Rechts, namentlich des Nachbarrechts, begehrt werden. 
Vielmehr kann die zivilrechtliche Klage letzterenfalls nur 
auf Herstellung von Schutzeinrichtungen 
oder, wo solche untunlich oder mit dem Betrieb unvereinbar 
sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden (GewO. 
§ 26; RGZ. 13 57). 
b. In einzelnen Fällen besteht ein polizeilich es 
Verbietungsrecht. 
1) Der Betrieb ungewöhrlich geräuschvoller Anl azen 
kann, sofern sie nicht schon nach §8 16—25 genehmigungspfl 
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