Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

14 8 4. Das Staatsgebiet. 
b. fremde Staaten; 
c,. fremde Gesandtschaften mit ihrem Personal, ihren 
Niederlassungen und Archiven. Das wird vertragsmäßig zu- 
weilen auch auf die Konsular beamten erstreckt (GVG. 8§ 21; 
vgl. z. B. den Konsularvertrag mit Bulgarien vom 29. Septem- 
ber 1911, Rönl. 13 435, Art. 8: keine Unterwerfung unter 
die Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates in Ansehung ihrer amt- 
lichen Tätigkeit). 
Diese auf dem Völkerrecht beruhenden Grundsätze wer- 
den durch das positive Recht der einzelnen Staaten um- 
schrieben und ergänzt. So erstreckt sich nach G. 8§§ 18 ff. 
die deutsche Gerichtsgewalt nicht auf die Chefs und Mitglieder 
der beim Deutschen Reiche beglaubigten Missionen, ihre Familien, 
ihr Personal und ihre nichtdeutsche Dienerschaft; einer gleichen 
Beschränkung („Exemtion“) unterliegt die preußische Gerichts- 
gewalt in Ansehung der nichtpreußischen Bundesratsbevollmäch- 
tigten. Die Befreiung erstreckt sich aber nicht auf inländische 
Grundstücke (G#. § 20). 
Der Papst ist infolge der Ereignisse von 1870, die ihn 
des Staatsvolkes und des Staatsgebietes (Kirchenstaat) beraubt 
haben, nicht mehr als Staatsoberhaupt zu betrachten. Er wird 
daher zu internationalen Kongressen nicht mehr zugezogen. An- 
derseits ist er nach dem von den übrigen Mächten anerkannten 
italienischen Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 in Italien ex- 
territorial und auch keiner anderen Staatsgewalt unterworfen. 
Ihm stehen ferner gewisse, sonst nur souveränen Staaten ge- 
bührende Befugnisse zu, wie das aktive und passive Gesandt- 
schaftsrecht. Vgl. Ki. 8 8S b 1.. 
8. Negative, völkerrechtliche Wirkung der Ge- 
bietshoheit (nach außen): grundsätzliche Ausschlie- 
Hhung jeder fremden Staatsgewalt vom Inland. 
Auch dieser Satz erleidet aus völkerrechtlichen Rück- 
sichten gewisse Abschwächungen. 
a. Die Staatsgewalt ergreift zwar, wie S. 13 dar- 
gelegt, alle im Inlande befindlichen Personen, abgesehen 
von den Exterritorialen. Anderseits wird mit der Ent- 
fernung einer Person von dem Lande, dem sie angehört, 
die rechtliche Verbindung mit dem Mutterlande grundsätz- 
lich nicht gelöst. Endlich wird durch die Wohnsitznahme 
oder den Aufenthalt in einem Land eine rechtliche Zu- 
gehörigkeit zu diesem Lande nicht oder mindestens nicht in 
vollem Umfange begründet. So kommt es, daß die in- 
ländische Staatsgewalt mit zwei Gattungen von im In- 
lande befindlichen Personen rechnen muß: den eigenen 
Staatsangehörigen (Inländern) und den fremden
	        
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