Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

338 8 44. Ausübung des Gewerbes. 
tig sind, von der Ortspolizeibehörde nach Einholung der Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde (nach ZustG. 8 111 
des Bezirksausschusses) untersagt oder nur unter Bedingungen 
gestattet werden, wenn die bestimmungsmäßige Benutzung in 
der Nähe befindlicher Kirchen, Schulen oder anderer öffentlicher 
Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten erheblich gestört wer- 
den würde. Daher ist nach GewO. 8§ 27 die Errichtung oder 
Verlegung jener Anlagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
2) Die Benutzung jeder gewerblichen Anlage, auch einer 
nicht genehmigungspflichtigen, kann wegen überwiegender 
Nachteile und Gefahren für das Gemein wohl jeder- 
zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksausschuß, 
ZustG. § 112) untersagt werden (GewO. 8 51). Doch muß der 
Besitzer in diesem Fall entschädigt werden. Streitig ist, ob diese 
Entschädigungspflicht dem Staat oder der etwa begünstigten en- 
geren öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt; das Reichsgericht 
legt sie in Preußen demjenigen Verband auf, dem der Eingriff 
zugute kommt, unter Umständen also dem Staat und daneben 
der Gemeinde (vel. RGZ. 80 298; 82 77). 
Wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen, während 
gegen die Untersagungsverfügung der Rekurs (S. 337) stattfindet. 
c. Die Genehmigung einer gewerblichen Anlage er- 
lischt u. a. durch Verzicht sowie nach GewO. 8 49 
durch Nichtgebrauch, wenn der Inhaber — mangels be- 
sonderer Fristbestimmung durch die genehmigende Be- 
hörde — nach Empfang der Genehmigung ein Jahr un- 
tätig verstreichen läßt oder den Betrieb während dreier 
Jahre eingestellt hat; unter Umständen kann eine Frist- 
verlängerung gewährt werden. 
8. Beschränkungen von Personen. 
a. Konzession und Approbation. 
Ahnlich wie bestimmte Anlagen (oben a) bedürfen 
auch bestimmte Gewerbetreibende einer Konzession 
im weiteren Sinne. Diese ist entweder eine Approba- 
tion, die einen besonderen Befähigungsnachweis voraus- 
setzt, bei dessen Führung aber erteilt werden muß, oder 
eine Konzession im engeren Sinne, bei der eine Prü- 
fung bestimmter persönlicher oder örtlicher Verhältnisse 
eintritt. 
1) Einer Approbation bedürfen: 
a) Apotheker (Prüfungsordnung vom 18. Mai 1904: 
über die Konzession der Apotheken vgl. S. 409) und diejenigen 
Personen, die sich als Arzte oder mit gleichbedeutenden Titeln 
bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als
	        
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