338 8 44. Ausübung des Gewerbes.
tig sind, von der Ortspolizeibehörde nach Einholung der Ent-
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde (nach ZustG. 8 111
des Bezirksausschusses) untersagt oder nur unter Bedingungen
gestattet werden, wenn die bestimmungsmäßige Benutzung in
der Nähe befindlicher Kirchen, Schulen oder anderer öffentlicher
Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten erheblich gestört wer-
den würde. Daher ist nach GewO. 8§ 27 die Errichtung oder
Verlegung jener Anlagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
2) Die Benutzung jeder gewerblichen Anlage, auch einer
nicht genehmigungspflichtigen, kann wegen überwiegender
Nachteile und Gefahren für das Gemein wohl jeder-
zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksausschuß,
ZustG. § 112) untersagt werden (GewO. 8 51). Doch muß der
Besitzer in diesem Fall entschädigt werden. Streitig ist, ob diese
Entschädigungspflicht dem Staat oder der etwa begünstigten en-
geren öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt; das Reichsgericht
legt sie in Preußen demjenigen Verband auf, dem der Eingriff
zugute kommt, unter Umständen also dem Staat und daneben
der Gemeinde (vel. RGZ. 80 298; 82 77).
Wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen, während
gegen die Untersagungsverfügung der Rekurs (S. 337) stattfindet.
c. Die Genehmigung einer gewerblichen Anlage er-
lischt u. a. durch Verzicht sowie nach GewO. 8 49
durch Nichtgebrauch, wenn der Inhaber — mangels be-
sonderer Fristbestimmung durch die genehmigende Be-
hörde — nach Empfang der Genehmigung ein Jahr un-
tätig verstreichen läßt oder den Betrieb während dreier
Jahre eingestellt hat; unter Umständen kann eine Frist-
verlängerung gewährt werden.
8. Beschränkungen von Personen.
a. Konzession und Approbation.
Ahnlich wie bestimmte Anlagen (oben a) bedürfen
auch bestimmte Gewerbetreibende einer Konzession
im weiteren Sinne. Diese ist entweder eine Approba-
tion, die einen besonderen Befähigungsnachweis voraus-
setzt, bei dessen Führung aber erteilt werden muß, oder
eine Konzession im engeren Sinne, bei der eine Prü-
fung bestimmter persönlicher oder örtlicher Verhältnisse
eintritt.
1) Einer Approbation bedürfen:
a) Apotheker (Prüfungsordnung vom 18. Mai 1904:
über die Konzession der Apotheken vgl. S. 409) und diejenigen
Personen, die sich als Arzte oder mit gleichbedeutenden Titeln
bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als