Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 44. Ausübung des Gewerbes. 339 
solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden 
sollen (GewO. § 29, Prüfungsordnung für árzte vom 28. Mai 
1901, für Zahnärzte vom 15. März 1909, für Tierärzte vom 
13. Juli 1889 mit mehrfachen Anderungen). Sonst ist die Aus- 
übung der Heilkunde frei (Ausnahme: § 56 à1); nur darf sich 
der Nichtapprobierte nicht als Arzt bezeichnen oder sich ähnliche 
irreführende Titel beilegen (8 147 l,:). Hebammen bedürfen 
eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen 
Behörde (GewO. 8 30 III und Min Erl. vom 6. Aug. 1883 
mit Nachträgen). In diesem Falle wie in den weiter folgenden 
spricht zwar die GewO. nicht von einer Approbation; in der 
Ausstellung des Zeugnisses liegt aber gewöhnlich zugleich die 
Erlaubnis zum Gewerbebetriebe; doch kann landesrechtlich die 
Zulassung zur Ausübung des Hebammengewerbes noch von an- 
deren Bedingungen, besonders von einer Konzession, abhängig 
gemacht werden. 
8) Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann lan- 
desgesetzlich von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab- 
hängig gemacht werden (GewO. § 30a, PrG. vom 18. Juni 
1884). 
I) Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See- 
dampfschiffe und Lotsen müssen sich durch ein Befähigungs- 
zeugnis ausweisen (GewO. 8§ 31 I, siehe auch §8 31 II und 
34 III, Ausf Anw. Ziff. 38 ff.). 
2) Einer Konzession i. e. S. bedürfen: 
a) Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbin- 
dungs= und Privatirren anstal ten (GewO. 8 30). Die Kon- 
zession, die nur aus bestimmten Gründen zu versagen ist, ist — 
anders als die Genehmigung gewerblicher Anlagen nach 6 
(S. 337) — eine persönliche, bedarf also bei einem Wechsel in der 
Person des Unternehmers der Erneuerung; 
8) Schauspielunternehmer (8 32). Die Erlaubnis 
sach ZustG. 8§ 115, 161 vom Bezirksausschuß, in Berlin vom 
olizeipräsidenten zu erteilen) gilt nur für das bei der Er- 
teilung bezeichnete Unternehmen und ist zu versagen, wenn der 
Nachsuchende den Besitz der nötigen Mittel nicht nachzuweisen 
vermag oder der erforderlichen Zuverlässigkeit, besonders in sitt- 
licher, artistischer oder finanzieller Hinsicht, ermangelt. In der 
Praxis pflegen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit 
durch die Stellung der sog. Theaterkaution behoben zu 
werden, die die Bühnenangehörigen beim Zusammenbruch des 
Unternehmens vor der größten Not schützen soll; sie ist übrigens 
sowohl bzgl. ihrer Zulässigkeit wie bzgl. ihrer rechtlichen Na- 
tur umstritten (vgl. DJZ. 12 480). 
Unabhängig von einer etwa bereits nach § 32 erwirkten 
Schauspielunternehmerkonzession bedarf der (nur in bestimmten 
Fällen zu versagenden) Erlaubnis (des Kreis-lStadt-lausschusses 
bzw. des Magistrats, Kgl V. vom 31. Dezember 1883) der Lo-
	        
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