§ 44. Ausübung des Gewerbes. 339
solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden
sollen (GewO. § 29, Prüfungsordnung für árzte vom 28. Mai
1901, für Zahnärzte vom 15. März 1909, für Tierärzte vom
13. Juli 1889 mit mehrfachen Anderungen). Sonst ist die Aus-
übung der Heilkunde frei (Ausnahme: § 56 à1); nur darf sich
der Nichtapprobierte nicht als Arzt bezeichnen oder sich ähnliche
irreführende Titel beilegen (8 147 l,:). Hebammen bedürfen
eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen
Behörde (GewO. 8 30 III und Min Erl. vom 6. Aug. 1883
mit Nachträgen). In diesem Falle wie in den weiter folgenden
spricht zwar die GewO. nicht von einer Approbation; in der
Ausstellung des Zeugnisses liegt aber gewöhnlich zugleich die
Erlaubnis zum Gewerbebetriebe; doch kann landesrechtlich die
Zulassung zur Ausübung des Hebammengewerbes noch von an-
deren Bedingungen, besonders von einer Konzession, abhängig
gemacht werden.
8) Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann lan-
desgesetzlich von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden (GewO. § 30a, PrG. vom 18. Juni
1884).
I) Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See-
dampfschiffe und Lotsen müssen sich durch ein Befähigungs-
zeugnis ausweisen (GewO. 8§ 31 I, siehe auch §8 31 II und
34 III, Ausf Anw. Ziff. 38 ff.).
2) Einer Konzession i. e. S. bedürfen:
a) Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbin-
dungs= und Privatirren anstal ten (GewO. 8 30). Die Kon-
zession, die nur aus bestimmten Gründen zu versagen ist, ist —
anders als die Genehmigung gewerblicher Anlagen nach 6
(S. 337) — eine persönliche, bedarf also bei einem Wechsel in der
Person des Unternehmers der Erneuerung;
8) Schauspielunternehmer (8 32). Die Erlaubnis
sach ZustG. 8§ 115, 161 vom Bezirksausschuß, in Berlin vom
olizeipräsidenten zu erteilen) gilt nur für das bei der Er-
teilung bezeichnete Unternehmen und ist zu versagen, wenn der
Nachsuchende den Besitz der nötigen Mittel nicht nachzuweisen
vermag oder der erforderlichen Zuverlässigkeit, besonders in sitt-
licher, artistischer oder finanzieller Hinsicht, ermangelt. In der
Praxis pflegen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit
durch die Stellung der sog. Theaterkaution behoben zu
werden, die die Bühnenangehörigen beim Zusammenbruch des
Unternehmens vor der größten Not schützen soll; sie ist übrigens
sowohl bzgl. ihrer Zulässigkeit wie bzgl. ihrer rechtlichen Na-
tur umstritten (vgl. DJZ. 12 480).
Unabhängig von einer etwa bereits nach § 32 erwirkten
Schauspielunternehmerkonzession bedarf der (nur in bestimmten
Fällen zu versagenden) Erlaubnis (des Kreis-lStadt-lausschusses
bzw. des Magistrats, Kgl V. vom 31. Dezember 1883) der Lo-