Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

340 8 44. Ausübung des Gewerbes. 
kalinhaber, der gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder 
theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der 
Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Räumen öffent- 
lich veranstalten oder zur öffentlichen Veranstaltung seine Räume 
benützen lassen will (z. B. „Tingeltangel“", GewO. 8 33 a), und 
endlich benötigt der (nach freiem Ermessen zu erteilenden) Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde, wer gewerbsmäßig Musikauf- 
führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder son- 
stige Lust barkeiten (außer Tanzlustbarkeiten, die dem Lan- 
desrecht unterliegen, GewO. 8 336 und PrpPolizeiverwaltungsG. 
vom 11. März 1850 8 6 d), ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will 
(wie der Drehorgelspieler, GewO. § 33b). Ein dem Reichstag 
vorliegender Gesetzentwurf will der Ortspolizeibehörde die Befugnis 
geben, gewerbsmäßige Instrumentalmusikaufführungen, auch durch 
Phonographen, in Schankwirtschaften und öffentlichen Orten zu 
verbieten, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. 
Kinematographen Cohn, Kinematographenrecht, 09) 
gehören richtiger Ansicht nach weder zu den Schauspielunter- 
nehmungen i. S. des § 32 noch zu den Schaustellungen oder 
theatralischen Vorstellungen nach § 33 a, wohl aber zu den in 
§ 33 b gedachten sonstigen Lustbarkeiten. Lichtspielunternehmer be- 
dürfen der Erlaubnis nur in dem Falle des § 33 b (beim Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohn- 
orts vgl. noch §§ 55 4, 60 a); doch schlägt der S. 341 besprochene 
Gesetzentwurf vor, sie dem § 33 a zu unterstellen. Die Film- 
zensur wird — in Preußen wie die Theaterzen sur ge- 
mäß ALR. II, 17, 10 und PolizeiverwaltungsG. vom 11. März 
1850 § 6 — allenthalben geübt. Durch die Mimisterialerlasse 
vom 16. Dez. 1910, 30. April 1911 und 6. Juli 1912 ist in 
Preußen eine gewisse Zentralisierung der Filmzensur beim Ber- 
liner Polizeipräsidium herbeigeführt (Prüfung der von Film- 
fabrikanten oder Filmverleihern vorgelegten Films durch den 
Polizeipräsidenten in Berlin, Ausstellung von Erlaubniskarten 
für die genehmigten, Veröffentlichung der verbotenen Films im 
Zentralpolizeiblatt). Ausdrücklich erwähnt sind die Kinemato- 
raphen in Nr. 39 des Tarifs zum PröStempelsteuerG. vom 
. Juni 1909: 10 M. Stempel für Genehmigungen der Orts- 
polizeibehörde; die Besteuerung von Lustbarkeiten durch die Ge- 
meinden richtet sich in Preußen nach deren Lustbarkeitssteuer- 
ordnungen (Kommunalabgaben G. § 15). 
7) Wer Gastwirtschaft, d. h. die gewerbsmäßige Be- 
herbergung von Fremden in offenem Lokal, Schankwirtschaft 
mit Getränken jeder Art oder Kleinhandel (d. h. den sog. 
Verkauf über die Straße) mit Branntwein oder Spiri- 
tus betreiben will, bedarf der Erlaubnis (GewO. 8 33, in Preu- 
ßhen des Kreis-(Stadt-lausschusses bzw. des Magistrats, Zust .
	        
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