Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 44. Ausübung des Gewerbes. 341 
§ 114). Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn die Annahme 
gerechtfertigt ist, daß der Nachsuchende das Gewerbe zu be- 
stimmten verwerflichen Zwecken mißbrauchen werde, oder wenn 
das Lokal wegen Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen An- 
sorderungen nicht genügt. Außerdem kann durch Bestimmung der 
Landesregierung vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses 
abhängig gemacht werden: die Erlaubnis zum Ausschank 
von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein oder Spiritus allgemein, sodann die Erlaubnis zum 
Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschank von 
Wein, Bier oder anderen nicht unter Branntwein oder Spiritus 
fallenden geistigen Getränken (die sog. „halbe Konzession“) in 
Ortschaften mit weniger als 15.000 Einw. sowie kraft 
ortsstatutarischer Festsetzung in Ortschaften mit größerer Ein- 
wohnerzahl (vgl. hierzu AusfAnw. Z. 45). Diese Bestimmungen 
§ 33 IIIV) finden seit der Novelle vom 6. Aug. 1896 auch auf 
onsumvereine und nach Bestimmung der Landesregierungen mit 
einer Ausnahme auch auf andere Vereine Anwendung (vgl. Ausf- 
Anw. Z. 46), selbst bei nicht gewerbsmäßigem Ausschanke, wäh- 
rend umgekehrt trotz der Gewinnabsicht Bahnhofswirtschaften min- 
destens innerhalb der Bahnsteigsperre nicht konzessionspflichtig 
sind (uvgl. S. 329). Aus der Einbeziehung der Vereine folgert die 
neuere Rechtsprechung, wenn auch nicht ohne Widerspruch, die Zu- 
lässigkeit der Erlaubniserteilung an juristische Personen als solche, 
sodaß der frühere Ausweg der Konzessionierung eines Ange- 
stellten nicht mehr beschritten zu werden braucht (vgl. OVG. 56 378; 
60 22; RGZ. 80 114, 427). Die Gastwirtschaftskonzession be- 
rechtigt mangels besonderen Vorbehalts auch zur Schankwirt- 
schaft und zum Branntweinkleinhandel. In einem dem Reichs- 
tage vorliegenden Gesetzentwurf wird eine erhebliche Verschärfung 
der Konzessionsbedingungen vorgeschlagen, insbesondere soll die 
Erlaubnis auch für die halbe Konzession auch in großen. Städten 
noch vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht und das 
„Animierkneipenwesen“ beschränkt werden. 4 
id9) Pfandleiher, Pfandvermittler, Rückkaufshändler 
(GewO. § 34, RGZ. 79 361). Die Erlaubnis ist zu versagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun; 
sie kann ferner für das Pfandleihgewerbe nach Bestimmung der 
Landesregierung bei ortsstatutarischer Festsetzung vom Bedürf- 
nisnachweis abhängig gemacht werden (vgl. AusfAnw. Ziff. 50). 
Über die Rechte und Pflichten sowie den Geschäftsbetrieb ent- 
scheiden im übrigen die Landesgesetze (so PrE# vom 17. März 
1881, betr. das Pfandleihgewerbe, L. III 8 75b) und hilfsweise die 
Vorschriften der Zentralbehörden (GewO. 8§ 38 I, Il). 
Die 88 34, 38 galten bis zum 1. Oktober 1910 auch für 
die Gesindevermieter und Stellenvermittler. Seitdem ist das 
Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 in Kraft 
und, soweit dessen Sonderbestimmungen reichen, die GewO. auf 
Stellenvermittler nicht anwendbar (StellenvermittlerG. 8 14). 
 
	        
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