Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

344 § 41. Ausübung des Gewerbes. 
c. Offentliche Bestallung. 
Endlich kennt die GewO. mehrere Gewerbe, die an 
sich zwar ebenfalls (wie zu b) frei sind (Ausnahme: Im- 
mobilienversteigerer, 8§ 35 III, 2), für die aber bestimmte 
Inhaber durch Beeidigung und öffentliche Anstellung sei- 
tens der dazu befugten Behörden und Korporationen 
eine besondere Autorisation, wenn auch nicht Beamten- 
eigenschaft (RGZ. 79 85), erlangen, nämlich (8 36): 
Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, diejenigen, 
welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffen- 
heit, Menge oder richtige Verpackung von Waren fest- 
stellen, Güterbestätiger usw. Für Preußen vgl. nament- 
lich AusfAnw. Ziff. 51 und Handelskammer G. vom 
19. August 1897 § 42, bzgl. der Handelsmäkler H. 1821. 
Die Zurücknahme der Bestallung richtet sich nach 
GewO. 8§ 53 II. « 
J. Sonstige Beschränkungen des stehen- 
den Gewerbebetriebs 
betreffen namentlich: 
a. die obligatorische und die fakultative Sonntags- 
ruhe (88 41 a, b) und den obligatorischen wie den 
fakultativen Ladenschluß (88 139 e, f). Zu den 
offenen Verkaufsstellen i. S. dieser Vorschriften gehören 
auc die Verkaufsautomaten (vgl. AusfAnw. Ziff. 125, 
266); 
b. den an sich freien sog. ambulanten Gewerbe- 
betrieb innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts 
oder der gewerblichen Niederlassung durch das Verbot 
gewisser Gegenstände und die Zulassung des Erfordernisses 
einer Erlaubnis (88 42 a, b; nicht zu verwechseln mit 
dem unten S. 346 erwähnten Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts); 
c. den Legitimationsschein für den „flie- 
genden“ Buchhandel und das Plakatwesen an öf- 
fentlichen Orten (8 43; dagegen ist der Kolportage- 
handel von Haus zu Haus nach § 42 b III von einer 
Erlaubnis nicht abhängig und der Kolportagehandel im 
Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks des
	        
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