344 § 41. Ausübung des Gewerbes.
c. Offentliche Bestallung.
Endlich kennt die GewO. mehrere Gewerbe, die an
sich zwar ebenfalls (wie zu b) frei sind (Ausnahme: Im-
mobilienversteigerer, 8§ 35 III, 2), für die aber bestimmte
Inhaber durch Beeidigung und öffentliche Anstellung sei-
tens der dazu befugten Behörden und Korporationen
eine besondere Autorisation, wenn auch nicht Beamten-
eigenschaft (RGZ. 79 85), erlangen, nämlich (8 36):
Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, diejenigen,
welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffen-
heit, Menge oder richtige Verpackung von Waren fest-
stellen, Güterbestätiger usw. Für Preußen vgl. nament-
lich AusfAnw. Ziff. 51 und Handelskammer G. vom
19. August 1897 § 42, bzgl. der Handelsmäkler H. 1821.
Die Zurücknahme der Bestallung richtet sich nach
GewO. 8§ 53 II. «
J. Sonstige Beschränkungen des stehen-
den Gewerbebetriebs
betreffen namentlich:
a. die obligatorische und die fakultative Sonntags-
ruhe (88 41 a, b) und den obligatorischen wie den
fakultativen Ladenschluß (88 139 e, f). Zu den
offenen Verkaufsstellen i. S. dieser Vorschriften gehören
auc die Verkaufsautomaten (vgl. AusfAnw. Ziff. 125,
266);
b. den an sich freien sog. ambulanten Gewerbe-
betrieb innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts
oder der gewerblichen Niederlassung durch das Verbot
gewisser Gegenstände und die Zulassung des Erfordernisses
einer Erlaubnis (88 42 a, b; nicht zu verwechseln mit
dem unten S. 346 erwähnten Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts);
c. den Legitimationsschein für den „flie-
genden“ Buchhandel und das Plakatwesen an öf-
fentlichen Orten (8 43; dagegen ist der Kolportage-
handel von Haus zu Haus nach § 42 b III von einer
Erlaubnis nicht abhängig und der Kolportagehandel im
Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks des