Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 44. Ausübung des Gewerbes. 345 
Wohnorts den 88 55, 56 IV — Wandergewerbeschein, 
Druckschriftenverzeichnis — unterworfen; vgl. ferner 
8 44 III, IV); 
d. die Legitimationskarten für Inhaber oder 
Reisende eines stehenden Gewerbebetriebs zum Auf- 
suchen von Warenbestellungen und Aufkaufen 
von Waren (bei Kaufleuten usw.) außerhalb des Ge- 
meindebezirks der gewerblichen Niederlassung (88 44, 44 a). 
Diese Tätigkeit gilt als Ausfluß des stehenden Gewerbebe- 
triebs, erfordert also keinen Wandergewerbeschein (unten 
S. 346). Ein solcher ist dagegen beim Vorliegen der son- 
stigen Voraussetzungen für das Feilbieten von Wa- 
ren und das Anbieten gewerblicher Leistungen nötig. 
Der Stadtreisende bedarf keines Wandergewerbescheins 
und keiner Legitimationskarte (vgl. aber § 42 b); 
e. die Stellvertretung. 
Deren Zulässigkeit hat für die nach den §§ 34, 36 
(S. 341, 344) konzessionierten oder angestellten Personen 
in jedem Einzelfalle die Behörde zu bestimmen (8 47). 
Im allgemeinen dagegen kann der stehende Gewerbebe- 
trieb auch durch Stellvertreter ausgeübt werden, die die 
vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften (z. B. Be- 
fähigungsnachweis, nicht auch die etwa erforderliche Kon- 
zession) besitzen müssen und den Vertretenen von der Ver- 
antwortung für die Beachtung der gewerbepolizeilichen 
Vorschriften nicht unbedingt entlasten (88 45, 151). Die 
Fortsetzung eines Gewerbes für die Witwe oder minder- 
jährigen Erben eines verstorbenen Gewerbetreibenden mit 
Hilfe eines Stellvertreters regelt § 46. 
Immer aber muß eine wirkliche Stellvertretung vor- 
liegen. Wird z. B., was häufig vorkommt, das Erfordernis 
einer neuen Schankkonzession für einen verkauften oder verpach- 
teten Schankbetrieb dadurch umgangen, daß der Käufer oder 
Pächter von dem bisherigen Konzessionsinhaber als dessen „Stell- 
vertreter“ angemeldet wird, so ist ein solcher Stellvertretervertrag 
gemäß BE. 88 134, 138 nichtig (vgl. RGZ. 63 143) und 
der sog. Stellvertreter nach GewO. § 1471 strafbar; eine zivil- 
rechtliche Haftung des Konzessionsinhabers für die von diesem 
Stellvertreter gemachten Warenbestellungen kann aber — trotz 
der Nichtigkeit des Stellvertretervertrags — u. a. durch ent- 
sprechende Anwendung von BGB. 8§§ 171, 172 begründet sein. 
 
	        
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