thumbs: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Geht man auf die historische Basis zurück, so war — wie Ew. Liebden 
hinlänglich bekannt ist — Herr Heinrich XLITI. Reuss - Köstritz christseligen An- 
denkens der Erste im Köstritzer Hause, welchem als damaligen Köstritzer Par«- 
giatsherrn im Jahre 1806 die Fürstenwürde vom Kaiser und Reich verliehen 
wurde, während später im Jahre 1817 Herr Heinrich XLIV. Liebden — jedoch 
nicht in Folge eines Souverainitätsaktes des damals regierenden Chefs unseres 
fürstlichen Hauses, sondern für sich mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
von Preussen und mit Zustimmung der Agnaten — die Fürstenwürde angenom- 
men, endlich aber im Jahre 1851 auch Herr Heinrich II. Liebden durch förm- 
lichen Haus- und Familienbeschluss den Grafenstand mit der Fürstenwürde ver- 
tauscht hat. Wie es nun bei diesen historischen Vorgängen gekommen sein mag, 
dass gegenwärtig der Sohn des Letztern Herr Heinrich XVII. Liebden und Chef 
der XXIII. Branche nach Ableben seines Herrn Vaters in dem Gothaischen Hof- 
kalender als Fürst bezeichnet, der damalige Chef der IX Branche dagegen nach 
wie vor als Prinz aufgeführt wird, das ist mir an sich unbekannt, nur glaube 
ich hier soviel bemerken zu müssen, dass man von hier aus und insbesondere 
von Seiten meiner Behörden in dieser Beziehung keinerlei direkten, am wenig- 
sten einen tendenziösen Einfluss auf die Redaktion geübt, sich vielmehr in dieser 
vorzugsweise die speciellen Verhältnisse der Köstritzer Linie unter sich betref- 
fenden Frage mehr passiv verhalten hat. 
Im Allgemeinen finde ich den von unseren Herren Vettern Liebden Lieb- 
den etc. gemachten Vorschlag vollkommen angemessen, wonach künftig für unser 
fürstliches Haus und namentlich für die Köstritzer Paragiatslinie der Grundsatz 
festgestellt werden soll, 
dass ausser dem Chef der regierenden Hauptlinie nur der jedesmalige Chef 
der Köstritzer Linie und Inhaber des Köstritzer Paragii den Fürstentitel 
alle andern männlichen Glieder des fürstlichen Hauses aber das Prädikat: 
„Prinz“ führen; 
ein Prädikat, das übrigens nach Deutschem Fürstenrecht eigentlich nur den nicht 
regierenden Gliedern wirklich souverainer oder früher reichsunmittelbarer Häuser 
zukommt, während der einfache Fürstentitel auch von anderen nicht zu den 
Reichsadel zählenden Familien geführt wird. 
Indem ich daher diesem Grundsatze meinerseits gern beipflichte, werde ich 
in der Voraussetzung allseitigen Einvcerständnisses und namentlich auch im Hin- 
blick darauf, dass des IV. Herm Vetters Licbden, welche als Vormund des hier- 
bei zunächst betheiligten XVII. Herrn Vetters Liebden dessen Rechte zu ver- 
treten haben, diese Frage selbst mit angeregt, keinen Anstand nehmen, dahin 
Anordnung zu treffen, dass vom Jahrgang 1862 ab, — denn der 1861” Jahrgang 
ist, wenn auch noch nicht im Buchhandel erschienen, doch jedenfalls schon ge- 
druckt — das Nöthige hiernach im genealogischen Hofkalender geändert, und 
gleichzeitig auch bei dem Herrn Chef der Köstritzer Linie die gewünschte, an 
sich gerechtfertigte Einschaltung der Succession in das Paragiat Köstritz be- 
wirkt werde, wodurch auch das zweite Desiderium in dem mir mitgetheilten 
hierneben zurückfolgenden Promemoria seine erwünschte Erledigung finden wird.
	        
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