8 45. Handwerkswesen. 351
6. Zwangsinnungen
sind zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen In-
teressen der Handwerke gleicher oder verwandter Art,
also z. B. nicht für Rechtskonsulenten, Gastwirte, Fabrik-
besitzer (vgl. AusfAnw. Ziff. 96), auf Antrag Be-
teiligter (daher fakultative Zwangsinnungen) von der
höheren Verwaltungsbehörde (dem Regierungspräsidenten,
in Berlin dem Oberpräsidenten, AusfAnw. Ziff. 2, 97 ff.)
ins Leben zu rufen, wenn die Mehrheit der beteiligten
Gewerbetreibenden der Einführung des Beitrittszwangs
zustimmt und die Abgrenzung des Innungsbezirks, so-
wie die Zahl der beteiligten Handwerker gewisse Voraus-
setzungen erfüllt.
Der Antrag kann auf die Begründung des Beitrittszwangs
für diejenigen Gewerbetreibenden beschränkt werden, welche der
Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten (8 100). Rechts-
fähigkeit erlangt die Zwangsinnung mit der Genehmigung, in
dem Sonderfalle des § 100 d II mit dem Erlasse des Statuts durch
die höhere Verwaltungsbehörde. Die Mitgliedschaft ist für die
von der Zwangsinnung nach Gesetz oder Statut umfaßten Ge-
werbetreibenden von Beitritt oder Aufnahme nicht abhängig,
während gewisse andere Personen ein in einzelnen Beziehungen
beschränktes Beitrittsrecht haben (§8 100 f, g); juristische Per-
sonen sind nicht verpflichtet, einer Zwangsinnung anzugehören
(AusfAnw. Ziff. 96 III). »
AufdieZwangsinnungeusfindestdie§§818—99(S.300)
mit einer Reihe von Abweichungen Anwendung (8 1000).
2. Innungsausschüsse ·
können für alle oder mehrere derselben Aussichts-
behörde (nach § 96 der unteren Verwaltungsbehörde, d. h.
in Preußen der Gemeindebehörde bzw. dem Landrat,
AusfAnw. Ziff.3) unterstellten Innungen, seien es Zwangs-
oder freie, Fach= oder gemischte Innungen, errichtet wer-
den durch ein von den Innungsversammlungen zu be-
schließendes, von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge-
nehmigendes Statut (8 101, AusfAnw. Ziff. 115).
Dem Innungsausschuß liegt die Vertretung der HZemeinsamen
Interessen ob und können die Rechte und Pflichten der be-
teiligten Innungen (S. 350) übertragen werden; Innungstranken=
kassen kann er jedoch nicht errichten (ogl. AusfAnw. Ziff. 116.
und RNVO. 8 250). Juristische Persönlichkeit erlangt er nur
durch Beilegung seitens der Landeszentralbehörde.
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 24