Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

352 § 45. Handwerkswesen. 
3. Innungsverbände. 
Während die Innungsausschüsse Einrichtungen zur 
Wahrnehmung mehr örtlicher Interessen sind, greifen die 
Innungsverbände über den Bezirk einer Aufsichts- 
behörde hinaus; Innungen, welche nicht derselben Auf- 
sichtsbehörde unterstehen, können zu Verbänden zusammen- 
treten (6§ 104 I. 
Der Aufgabenkreis der letzteren ist mit Rücksicht auf die 
durch die Handwerkernovelle (S. 330) geschaffenen Handwerks- 
kammern eingeschränkt worden und umfaßt, neben bloßen Vor- 
schlägen und Anregungen, die Befugnis, den Arbeitsnachweis zu 
regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen und — wenn 
dem Verbande durch den Bundesrat juristische Persönlichkeit 
verliehen ist — Unterstützungskassen zu errichten (88 104 II, 
104 g, 104 j. 
b. Handwerkskammern. 
1. Zur Vertretung der Interessen des 
Handwerks, und zwar seit der Novelle vom 30. Mai 
1908 Art. 1 I nicht nur der Bezirks-, sondern der Ge- 
samtinteressen, müssen auf Grund der Handwerkernovelle 
(S. 330) von der Landeszentralbehörde Handwerks- 
kammern errichtet werden, die juristische Persönlichkeit 
besitzen und den in vielen Bundesstaaten vom Landesrechte 
geschaffenen Handelskammern und Landwirtschaftskammern 
entsprechen (88 103, 103 n I, 860). 
In Preußen besteht für Berlin und die Provinz Branden- 
burg eine Handwerkskammer, im übrigen meistens für jeden 
Regierungsbezirk eine. Die Mitglieder der Handwerkskammer 
werden teils von den Handwerkerinnungen (vgl. Ausf Anw. 
Ziff. 118), teils von gewissen Gewerbevereinen usw. gewählt 
(§8 103 a ff.). 
2. Die Aufgaben der Handwerkskammer 
sind besonders die nähere Regelung des Lehrlingswesens, 
die Unterstützung der Behörden durch tatsächliche Mit- 
teilungen und Gutachten, Beratung von Wünschen und 
Anträgen, die die Verhältnisse des Handwerks berühren, 
Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Ge- 
sellenprüfung u. dgl. 
Sie kann auch acsschulen errichten und unterstützen. In- 
nungen und Innungsausschüsse müssen den von der Handwerks- 
kammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen 
Folge leisten (88 103e, k, 81 a 28). Von ihr bestellte Sachver- 
ständige sind öffentlich bestellte Sachverständige i. S. von 8#.
	        
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