354 8 46. Gewerbliche Arbeiter.
regen und Vorschläge für die Vereinbarung angemessener Ent—
gelte zu machen haben. Über die für größere Bergwerke usw.
(AB . §8 80 f, 80 ks) vorgeschriebenen Arbeiterausschüsse vol.
ABWG. §§ 80 f ff. in der Fassung der PrG. vom 14. Juli 1905
und 28. Juli 1909.
2. Als gewerbliche Arbeiter
i. S. des Titels VII gelten im allgemeinen die Per-
sonen, die auf Grund eines Dienstvertrags in
einem der GewO. unterliegenden Gewerbe gewerb-
liche Arbeiten verrichten; der Besitz besonderer tech-
nischer Fähigkeiten ist jedoch nicht vorausgesetzt.
Zu den Arbeitern in diesem Sinne gehören hiernach
nicht: Dienstboten sowie Personen, die eine höhere wis-
senschaftliche oder künstlerische. Tätigkeit aus-
üben, z. B. Opernsänger (nach der freilich lebhaft bekämpften
Rechtsprechung des RG. in RG. 17 86, 41 51 und 37 66 Sänger,
Schausyieler und Artisten überhaupt nicht), Gehilfen in der Ur-
erzeug ung (dvgl. noch AusfAnw. Ziff. 182). Der Titel VII findet
ferner kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht Anwendung auf
Gehilfen und Lehrlinge in Apot heken (§ 154 I, 1), nur
teilweise Anwendung auf Handlungsgehilfen
und Handlungslehrlinge (8§ 154 12), und umgekehrt
gilt eine Reihe von Vorschriften auch für Konsum= und andere
Vereine, selbst wenn ihnen die Gewerbsmäßigkeit (vgl. oben
S. 328) mangelt (§8 105 b III, 139 m), sowie für Bergwerke usw.
(§ 154a).
Für die unter Reichs= und Staaksverwaltung
stehenden Betriebe vgl. § 155 III (S. 333).
3. Allgemeine Vorschriften.
Unter den im VII. Titel zunächst behandelten allge-
meinen Verhältnissen sind die folgenden hervorzuheben.
a. Die Bestimmungen über die Sonn-
tagsruhe
(88 105 a ff.) schließen für die produzierenden
Gewerbe gemäß § 105 b I eine Beschäftigung von Ange-
stellten an Sonn= und Festtagen gänzlich, für das Han-
delsgewerbe nach § 105 b II zum größten Teil aus.
Ausnahmen hiervon bestehen teils auf Grund Gesetzes,
z. B. nach § 105 i zugunsten des Gast-, Schankwirtschafts--
Verkehrsgewerbes sowie von Musikaufführungen, Schaustellungen
u. dgl., teils auf Grund von Anordnungen des Bundesrats, der
Landeszentralbehörde, der höheren und der unteren Verwaltungs-
behörde (88 105 d ff., 105 h II). Weitere Verbote der Sonntags-
arbeit finden sich u. a. im Kinderschutz G. §8§ 9, 13, 24, in der
Seemannsordn. 88 37, 38, 114. Außerdem sind statutarische