Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

356 8 46. Gewerbliche Arbeiter. 
1. Freiheit der Vereinbarung. 
a. Der Arbeitsvertrag, d. h. die Festsetzung der Ver- 
hältuisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
(Arbeitgebern, Unternehmern) und den gewerblichen Arbei- 
tern, ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen (s. unten, aber auch z. B. BGB. 8 138: un- 
sittliche, besonders wucherliche Verträge), Gegenstand freier 
Übereinkunft (GewO. 8 105). 
Die Verletzung des Arbeitsvertrags (Kontraktbruch, 
insbesondere vorzeitige Arbeitsniederlegung oder Entlas- 
sung) kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, führt 
also — im Gegensatz zur Vertragsverletzung durch land- 
wirtschaftliche Arbeiter (PrG## vom 24. April 1854, 
S. 358) — nicht mehr zur Bestrafung. 
Gewerbliche Streitigkeiten gehören — für Arbeiter (Ge- 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge) stets, für höhere Angestellte (Be- 
triebsbeamte, Werkmeister) bei nicht mehr als 2000 M. Jahres- 
arbeitsverdienst — vor die Gewerbegerichte (GG. vom 
20. September 1901, Z. I § 11 b 6), die in Gemeinden von 
mehr als 20 000 Einwohnern obligatorisch sind, im übrigen durch 
Ortsstatut (oder die Landeszentralbehörde) angeordnet werden 
nnen. 
8. Die Freiheit der Vereinbarung zeigt sich in der 
grundsätzlichen Befugnis, Dauer und Art der Dienst- 
leistungen, Kündigungsfristen, Art der Entlohnung — ob 
in der Form des Zeit= oder des Akkord-(Stück-) 
Lohnes — nach freiem Ermessen festzusetzen. 
Die Befürchtung, daß der kapitalschwache Arbeiter (min-ü 
destens so lange er allein steht, S. 357) vom Arbeitgeber bedrückt 
werden könnte, hat jedoch nach den verschiedensten Richtungen zu 
Geboten und Verboten geführt, die als zwingendes Recht die 
Vereinbarungsfreiheit beschränken. Dazu gehören die Vor- 
schriften über die Sonntagsruhe (88 105 a ff., S. 354), das Ver- 
bot des Trucksystems (88 115 ff., S. 364), den Arbeiterschutz 
(§§ 120 a ff., S. 365), die Kündigung (88 122 ff., 133 a ff., S. 366, 
Arbeitsvertrag (02, 08); Maschke, Boykott, Sperre und Aus- 
sperrung (11); Schall, D. Privatrecht d. Arbeitstarifverträge 
(07); Schanz, Arbeitslosenversicherung (95, 97, 01); Schwit- 
tau, D. Formen d. wirtschaftlichen Kampfes (12); Skarzynski, 
Arbeitsausstände und Arbeiterverbände (08); Webb, Engl. Ge- 
werkvereine (2. A. 06); Wölbling, Akkordvertrag und Tarif- 
vertrag (08); Zeitler, D. rechtl. Natur d. Arbeitstarifver- 
trages (08); Zwiedineck-Südenhorst, Lohnpolitik und 
Lohntheorie (1900).
	        
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