§ 46. Gewerbliche Arbeiter. 357
2 Wochen bei Gesellen und Gehilfen, 6 Wochen zum Quartals-
schluß, mindestens ein Kalendermonat bei Betriebsbeamten; andere
Fristen müssen für beide Teile gleich sein).
2. Koalitionsfreiheit.
Zwecks tatsächlicher Durchführung der Freiheit in
der Gestaltung des Arbeitsvertrages stellt die GewO. den
Grundsatz auf, daß sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer
berechtigt sind, sich zur Erlangung günstiger Lohn= und
Arbeitsbedingungen zu verabreden und zu vereinigen.
Demgemäß werden alle gegen solche Verabredungen
und Vereinigungen gerichteten Verbote und Strafbestim-
mungen für aufgehoben erklärt (8 152 I).
a. Das Mittel der Arbeitnehmer, ihre Lohn-
oder Arbeitsbedingungen zu verbessern, besteht in der
Arbeitseinstellung, dem Ausstand (Streik,
strike)“), das nicht nur verwendet wird zwecks Erhöhung
der Lohnsätze, sondern vielfach auch zwecks Durchsetzung
der Entfernung mißliebiger Vorgesetzter oder (nicht organi-
sierter, s. unten) Mitarbeiter und der Wiedereinstellung
entlassener Arbeitsgenossen.
Das Kampfmittel der Arbeitgeber, das in der
Regel nicht angriffsweise, wie der Streik, sondern ver-
teidigungsweise angewendet wird, ist die Aussperrung
(lockout), d. h. die Entlassung der Arbeiter. Ein Streik ist
bei längerer Dauer nur durchführbar bei gefüllten Streik-
kassen. Er wird daher um so schneller sein Ende er-
reichen, je mehr Arbeitslose von den Streikkassen zu
unterhalten sind.
Beide Kampfmittel haben erst in den Arbeiter= bzw.
Arbeitgeberorganisationen (S. 359) ihre vollendete Aus-
bildung erhalten.
8. Streik und Aussperrung sind hiernach erlaubte
Mittel des Kampfes um den Arbeitsvertrag. Eine diesen
betreffende öffentliche Versammlung bedarf nicht einmal
der sonst bei politischen Versammlungen erforderlichen An-
zeige bei der Polizeibehörde (Ver G. 8§ 6 III; vgl. jedoch
*) Maschke, Boykott, Sperre und Aussperrung (11);
Melsbach, Vertragsbrüchige Streiks (12); Meyer, Statistik
(07); Schwittau, D. Formen d. wirtschaftl. Kampfes (12);
Skarzynski, Arbeitsausstände (08). «