Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

16 8§ 4. Das Staatsgebiet. 
letzten Viertel des 19. Jahrhunderts, in die Reihe der 
Kulturstaaten eintreten, wird es ihr erstes Bestreben sein, 
von ihrem Gebiete jede fremde Staatsgewalt auszu- 
schließen. 
Dies zeigt sich besonders. in dem Wunsche, die Konsular-- 
gerichtsbarkeit zu beseitigen, d. h. die Gerichtsbarkeit der 
im Lande residierenden Konsuln über ihre Staatsangehörigen 
unter Ausschluß der inländischen Gerichte. 
1) Deutsche Konsular gerichtsbar keit gilt heute 
nur noch (Z. 1 § 11 a; PrJIMBl. 13 379): in der Türkei, 
beruhend auf den sog. Kapitulationen, so schon dem 
preußisch-türkischen Handelsvertrage (1761) und dem deutsch- 
türkischen Handelsvertrag vom 26. August 1890. Einschrän- 
kungen erfolgten durch die Einsetzung der gemischten Gerichte 
(1846 bzw. 1856) für Handels= und Seesachen sowie für gewisse 
Strafsachen, und durch die Unterwerfung der zum Grunderwerb 
zugelassenen Fremden unter die türkischen Gerichte hinsichtlich 
der Grundeigentumsstreitigkeiten (1867); 
in Marokko 
in Agypten, hier jedoch beschränkt durch die seit 1876 
bestehenden gemischten Gerichtshöfe (drei Gerichtshöfe 
erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Mansurah, ein Appel- 
lationshof in Alexandrien), deren Zuständigkeit umfaßt: die 
Immobiliar-, sonstigen Zivil- und Handelssachen, die Konkurse 
und gewisse Strafsachen, falls in allen diesen Fällen Nichtägypter 
beteiligt sind;: . . 
in Persien und China. Die Aufhebung der in Korea 
(1910 von Japan annektiert) und Siam noch bestehenden 
Konsulargerichtsbarkeit steht bevor. 
Beseitigt (oder bedeutungslos geworden) ist die deutsche 
Konsulargerichtsbarkeit u. a. in den von der Türkei abge- 
splitterten Staaten: Serbien (1883), Rumänien (seit der 
Unabhängigkeitserklärun 1877 ohne Widerspruch der Mächte 
außer Übung gesetzt), Bulgarien (Konsularvertrag vom 29. 
September 1911), ebenso in Bosnien und der Herzego- 
w ina (1880, beim Erwerb durch Österreich-Ungarn) und auf 
C ypern (1879, beim Erwerb durch England); ferner in 
Algier und Tunis (beim Erwerb durch Frankreich, 1830 
bzw. 1883). In Japan ist die deutsche Konsulargerichtsbarkeit 
d urch den deutsch-iapanischen Vertrag vom 4. April 1896 be- 
se itigt. · 
2) In den Konsulargerichtsbezirken kann einer 
D eutschen Niederlassung das Recht eines Kommunalverbandes. 
Durch Beschluß des Bundesrats verliehen werden. Die 
Veeleihung erfolgt auf Grund einer vom Reichskanzler nach 
Dluhbörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeordnung. Der Ver- 
Hand untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers und erlangt 
D urch die VBerleihung Rechtsfähigkeit. "
	        
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