358 8 46. Gewerbliche Arbeiter.
Pr Ausführ Anweis. z. VerG. v. 13. Mai 1908 Z. 9: Ent—
sendung von Beauftragten der Polizei zulässig; Umgren—
zung der Fälle des 86 III).
Anderseits soll die Koalitionsfreiheit nicht miß—
braucht werden.
a. Zunächst ist daher nach GewO. 8 152 II die
Teilnahme an Vereinigungen und Verabredungen behufs
Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen jedes
rechtlichen Zwanges entkleidet: jedem Teilnehmer steht
der Rücktritt jederzeit frei; Klage und Einrede finden
nicht statt.
b. Ferner wird nach § 153 — mangels Eingreifens
härterer Strafvorschriften — mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft, „wer andere durch Anwendung körper-
lichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung
oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen
versucht, an solchen Verabredungen zum Behufe der Erlau-
gung günstiger Lohn= oder Arbeitsbedingungen teilzu-
nehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch
gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von sol-
chen Verabredungen zurückzutreten“. q##### 2I 78.
Nach neueren Erfahrungen wird von den rechtsstehenden
Parteien bestritten, daß diese fubsidiäre Vorschrift (R St. 44 1)
und die ordentlichen Strafbestimmungen gegen Nötigung, Er-
pressung (z. B. RöSt. 21 110), Beleidigung usw. ausreichen,
um die „Arb eitswilligen“ — von den Streikenden
„Streikbrecher“ genannt — hinreichend zu schützen. Ein
Gesetzentwurf „zum Schutz Arbeitswilliger“ wird vorbereitet;
der 1899 eingebrachte Entwurf ist gescheitert (sog. Zuchthaus-
vorlage, so genannt nicht nach den vorgeschlagenen Straf-
bestimmungen, sondern nach einer Oeynhauser Rede Kaiser Wil-
helms II., in der Zuchthaus verlangt wurde). Über die Zulässig-
keit landesrechtlicher Verbote gegen das Streikpostenstehen
vgl. S. 332.
Die 88 152, 153 gelten auch für Apotheker= und Handlungs-
gehilfen und -lehrlinge sowie für die Besitzer und Arbeiter von
Bergwerken usw. (§8 154, 154 a), dagegen, wegen § 6, nicht
für die Eisenbahnangestellten, bezüglich deren die Strafbestim-
mungen der §§ 181, 182, 184 PrEGewO. noch als anwendbar
angesehen werden, ebensowenig für das Gesinde und die länd-
lichen Arbeiter, die nach PrG. vom 24. April 1854, betr. die
Verletzungen der Dienstpflicht des Gesindes und der ländlichen
Arbeiter, § 3 bestraft werden, wenn sie zwecks Einwirkung
auf die Arbeitgeber oder auf die Obrigkeit die Einstellung oder