Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

#*# 46. Gewerbliche Arbeiter. 361 
8. Die Arbeitgeberverbände (Unterneh- 
merverbände) haben sich — gehemmt durch die Kon- 
kurrenzfurcht — erst in neuerer Zeit gebildet und sind 
hauptsächlich in zwei Organisationen zusammengefaßt: 
a. Der „Hauptstelle Deutscher Arbeitgeberverbände“, 
gegründet 1904 vom „Zentralverband Deutscher Indu- 
strieller", der (1876 von v. Kardoff-Wabnitz gegründet, 
später von H. A. Bueck geleitet) die Schwerindustrie ver- 
tritt, und 
b. dem „Verein Deutscher Arbeitgeberverbände“, ge— 
gründet 1904 und alle Arten von Arbeitgebern umfassend. 
Die Unternehmerverbände umfaßten 1913 etwa 150 000 Mit- 
glieder, die etwa 4,6 Millionen Arbeiter beschäftigten. 
Nicht mit diesen Kampforganisationen zu verwechseln sind 
die ebenfalls als „Unternehmerverbände“ bezeichneten Vereini- 
gungen von Gewerbetreibenden zur gemeinschaftlichen Förderung 
ihres Gewerbebetriebs. Solche Vereinigungen (Kartelle im 
weit. Sinne)“) treten in den verschiedensten Formen auf, als 
(H. 1 § 122): 
1) Ringe (corners, pools), d. h. spekulative Gelegenheits- 
gesellschaften zur Erhöhung der Preise eines gewissen Artikels 
(Spiritus, Getreide, Kupfer) durch Aufkaufen und Zurückziehen 
der Waren aus dem freien Verkehr (Hervorrufung einer 
„Schwänze'): 
2) Kartelle (im eng. Sinne), d. h. gesellschaftliche, 
auf längere oder kürzere Dauer berechnete Vereinigungen selb- 
ständig bleibender Unternehmer zwecks gemeinsamer Re- 
gelung von Produktion, Bezug oder Absatz von Waren. Eine 
festere Organisation bildet in der Regel das Syndikat, eine 
storganisierte Verbindung, die nicht nur auf dem Wege wechsel- 
seitiger, vertragsmäßiger Bindung die Bezugs= und Absatzverhält- 
nisse regelt, sondern — meist in der Form der Aktiengesellschaft 
oder GmbH. — eine selbständige, in den Geschäftsbetrieb der Kar- 
tellgenossen mehr oder minder tief eingreifende Zentralstelle 
schafft. 
3) Trusts, frz. Omnium (besonders in den Vereinigten 
Staaten); die schärfste Form des Zusammenschlusses unter tat- 
sächlicher Beseitigung der Selbständigkeit der einzelnen Betriebe. 
  
  
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*) Literatur zum Kartellrecht. Denkschrift 
d. Reichsamts d. Innern (06, 08); Flechtheimn, Deutsches Kar- 
tellrecht (1 12); Haenig, Techn. Wirtschaftskunde (I 11); Hütt- 
ner, Recht d. Kartelle (09); Kestner, Organisationszwang 
(12); Liefmann, Kartelle u. Trusts (2. A. 10); Nicklisch, 
Kartellbetrieb (09); Silberberg, Handbuch (10).
	        
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