Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 46. Gewerbliche Arbeiter. 365 
was der Arbeiter (als Gläubiger) nehmen muß (bei mehr als 
20 M. nur Gold oder Reichsbanknoten) und was im Verkehr 
darüber hinaus als Barzahlung gilt, wenn der Gläubiger nicht 
widerspricht (auch usuelles Geld, wie Reichskassenscheine, Noten 
der Privatnotenbanken, Reichssilber jeden Betrages; G. § 1b 1). 
8. Die Gewerbetreibenden dürfen ferner den Ar- 
beitern keine Waren kreditieren (8 115 II, 1). 
Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den 
Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen 
die ortsüblichen Miet= und Pachtpreise (mit dieser Maßgabe ist 
das sog. Cottage-System zugelassen), Feuerung, Beleuchtung, Be- 
köstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, Werkzeuge und Stoffe 
für den Betrag der Selbstkosten (bei Akkordarbeiten auch zu den 
vereinbarten ortsüblichen Preisen) unter Anrechnung bei der 
Lohnzahlung zu verabfolgen (8 115 I, 1). 
J. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115 
zuwiderlaufenden Weise berichtigt sind, können zu jeder 
Zeit (d. h. bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit des Lohnanspruchs, 
BeB. 8§§ 196°, 201) gesetzmäßige Zahlung ver- 
lan sen; das ihm Kreditierte kann vom Gläubiger nicht 
eingeklagt werden. Das ihnen Gegebene verfällt, soweit 
der Empfänger noch bereichert ist, der Arbeiterhilfs-, ev. 
der Ortsarmenkasse (88 116, 118). 
d. Alle den §§ 115, 116 zuwiderlaufenden oder den 
Arbeiter zur Entnahme der Bedürfnisse aus gewissen 
Verkaufsstellen verpflichtenden Verträge sind nichtig 
(§ 117). 
e. Den Gewerbetreibenden im Sinne der 88 115 
bis 118 stehen ihre Angehörigen und Hilfsper- 
sonen gleich (8 119). 
5. Lohneinbehaltungen zur Sicherung des 
Arbeitgebers bei widerrechtlicher Vertragslösung (Streik) 
dürfen bei der kinzelnen Lohnzahlung ¼ des fälligen 
Lohns, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnitt- 
lichen Wochenlohns nicht übersteigen (§ 119 a l). 
Üüber ortsstatutarische Festsetzungen vgl. 119 a, über die 
zulässige Höhe der Lohnbeschlagnahme, die Aufrechnung gegen 
die Lohnforderung und die Zulässigkeit der Zurückhaltung von 
Lohn BZPO. 8 850 1, LohnbeschlagnahmeG. vom 21. Juni 1869 
(BGB. 8§8§ 394, 273 und L. II § 34ec, 3, 3706 2), über Abzüge 
für die Kranken= und Invalidenversicherung sowie die Fabrik- 
dörlionskaffen ogl. RVO. 88 394, 1432, GewO. 13 117 II (RGZ.
	        
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