Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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D. 
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außer— 
ordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) werden Sie hiermit 
aufgefordert, die Vermögenserklärung — für d. von ihnen zu vertretende 
nach dem beiliegenden Vordrucke bis zum 31. Januar 1914 schriftlich unter der Ver- 
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht 
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung ver- 
säumt, ist gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 M zu der 
Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 0% des geschuldeten 
Wehrbeitrags verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung 
sind in den §§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. 
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in 
der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu 
einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das 
bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden 
ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur 
Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. 
Wegen der Leistung freiwilliger Beiträge und der Vorauszahlung von Bei- 
trägen wird auf die Bestimmungen in § 51 Abs. 2 des Wehrbeitragsgesetzes verwiesen. 
Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Ver- 
mögenserklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Ver- 
mögenserklärung abzugeben; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er 
den anderen auffordernden Behörden mitzuteilen, daß und welcher Behörde er eine 
Vermögenserklärung abgegeben hat. 
............. ,amJanuar1914 
Stadtrat. 
Gemeindevorstand. 
  
An 
in 
Das Wehrbeitragsgesetz bestimmt in §§ 1 bis 33, 36 bis 38, 42, §+51 Abs. 2, §§ 56 bis 60:
	        
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