Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 48. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter. 373 
Weiterarbeit verpflichtet ist, so ist er nicht mehr Hausge- 
werbetreibender, sondern Heimarbeiter (Außenar- 
beiter), der zu den gewerblichen Arbeitern des Titels VII der 
GewO. (S. 353) zählt. Es muß jedoch betont werden, daß der 
Sprachgebrauch, sowohl im wirtschaftlichen wie im Rechtsleben, 
durchaus kein einheitlicher ist und z. B. das Reichsgericht noch 
neuerdings (RSZ3Z. 74 389) die Frage berührt hat, ob die im 
GGG. 8§5 gebrauchten Ausdrücke „Heimarbeiter, Hausgewerbe- 
treibende“ etwas Verschiedenes oder dasselbe bedeuten sollen. 
b. Rechtsstellung der Hausgewerbetrei- 
benden. 
Entsprechend ihrer Mittelstellung zwischen völlig 
selbständigen Gewerbetreibenden und Lohnarbeitern wer- 
den die Hausgewerbetreibenden bald ersteren, bald letz- 
teren gleich behandelt. Sie unterliegen der Anzeigepflicht 
des § 14 GewO. (S. 335) und können kraft statutarischer 
Bestimmung Mitglieder von Zwangsinnungen sein 
(§ 100f); anderseits gelten die §§ 114a—119 a über 
Lohnbücher und Lohnzahlung (S. 364) und 125 I, II über 
die Verleitung von Gesellen und Gehilfen zum Vertrags- 
bruch auch für Hausgewerbetreibende (88 119b, 125 
II1l), selbst wenn sie die Roh= und Hilfsstoffe selbst be- 
schaffen. Auch im Sinne der R. gelten als Haus- 
gewerbetreibende die selbständigen Gewerbetreibenden, die 
in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung 
anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse her- 
stellen oder verarbeiten, selbst im Falle der Selbstbeschaf- 
fung der Roh= oder Hilfsstoffe (RVO. 8 162). Dagegen 
ist das Gewerbegericht für Streitigkeiten zwischen Haus- 
gewerbetreibenden und ihren Arbeitgebern nur bei Liefe- 
rung der Rohstoffe oder Halbfabrikate durch letztere, sonst 
nur kraft statutarischer Bestimmung zuständig (G#. 
8§ 5; RG. 74 387). 
c. Das Hausarbeitgesetz. 
In den meisten Zweigen der Hausindustrie herrschten 
ungünstige Lohn-, Arbeits= und Gesundheitsverhältnisse. 
Die GewO. griff nur in ungenügender Weise ein; sie 
traf im allgemeinen die Betriebe nicht, in denen jemand 
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen ohne 
Vertrag beschäftigte oder in denen ein oder mehrere Per- 
sonen für Dritte arbeiteten, ohne von einem den Werk-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.