Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

371 § 19. Versicherungswesen. 
stattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Hier 
greift das Hausarbeitgesetz vom 20. Dezember 
1911 ein (preußische Auss Anw. vom 16. März 1912). 
1. Es gilt nur für gewerbliche Arbeit i. S. der GewO. (8 2), 
insoweit aber für alle Werkstätten, in denen a. jemand ausschließ- 
lich Familienangehörige beschäftigt, 8. eine oder mehrere Personen 
arbeiten, ohne von einem den Perrrstattbetrieb leitenden Arbeit- 
geber beschäftigt zu sein, ausgenommen Werkstätten, in denen aus- 
schließlich für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder seiner 
Angehörigen gearbeitet wird. 
2. Die zu a, B8 bezeichneten (und nicht nach dem Schlußsatz 
ausgenommenen) Personen sind Hausar beiter i. S. des 
Gesetzes (§ 1). Dieser vom Gesetze neu geschaffene Begriff ist 
kein wirtschaftlicher, sondern ein gewerbepolizeilicher und teils 
weiter, teils enger als der Begriff der Hausgewerbetreibenden 
nach GewO. § 119b. Denn er umfaßt auch Personen, die 
nicht für bestimmte Gewerbetreibende, sondern auf Vorrat und 
zum Handel arbeiten, während solche Hausgewerbetreibende nach 
§ 119b, die in ihren Werkstätten Lohnarbeiter beschäftigen, 
keine Hausarbeiter im obigen Sinne sind (vgl. Min Vf. vom 
16. März 1912). 
3. Das Hausarbeitgesetz ist mit Rücksicht auf die große 
Verschiedenheit in den Formen der Hausindustrie überwiegend 
ein Rahmengesetz (Blankettgesetz, S. 149), das zur Durchführung 
der von ihm aufgestellten, den Schutz der Hausarbeiter gegen 
Übervorteilung, gesundheitliche und. sittliche Gefahren bezweckenden 
Bestimmungen allenthalben auf Vorschriften des Bundesrats, der 
Landeszentral= und der Polizeibehörden verweist. Zur Ermög- 
lichung der Prüfung, wie weit ein Eingreifen angezeigt sei, 
stellen dic §§ 13 ff. die Verpflichtung auf, Listen über die Haus- 
arbeiter zu führen (vgl. Ausf Anw. Ziff. 25 ff.). Bedeutungsvoll 
ist § 27, der — im Gegensatze zu einer sich auf die Selbständigkeit 
der Hausgewerbetreibenden stützenden Praxis — den den Haus- 
arbeitern gewährten Entgelt (selbst für von ihnen geliefertes 
Material) als Vergütung für Arbeiten oder Dienste, welche auf 
Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden, 
im Sinne des Lohnbeschlagnahmegesetzes (L. II § 67 ) bezeichnet. 
über die Fachausschüsse vgl. oben S. 353. . 
Auf Grund des § 10 hat der Bundesrat die Bestimmungen 
can 1 November 1913 über Hausarbeit in der Tabakindustrie 
erlassen. 
§ 49. Versicherungswesen. 
a. Die sozialpolitische Versicherung.) 
1. In Art. 41 überweist die RV. der Beaufsichtigung 
*) Literatur: Zur RVO.: Kommentare von Dannen- 
berg usw. (12), Düttmanu usw. 612), Gugel u. Schmidt 
12), Hanow usw. (13), Kohler usw. (12), Laß, Ols-
	        
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