Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

376 §* 49. Versicherungswesen. 
a. Das Ergebnis ist die Reichsversicherungs- 
ordnung vom 19. Juli 1911, deren Einführungs- 
gesetz vom selben Tage in Art. 5 eine große Anzahl der 
bisherigen Versicherungsgesetze außer Kraft setzte, während 
das R. über die eingeschriebenen Hilfs- 
kassen vom 7. April 1876 (1. Juni 1884) durch be- 
sonderes RG. vom 20. Dezember 1911 aufgehoben wurde. 
B. Gewisse Angestellte in gehobener Stellung sind 
ferner nach dem Versicherungsgesetz für Ange- 
stellte vom 20. Dezember 1911 (ergänzt durch 
RG. vom 22. Juli 1913 über Angestelltenversicherung der 
Privatlehrer) versichert. 
Eine Darstellung der RVO. und des Angest W. gibt L. 1 
§8 66 ff., eine Übersicht über den Kreis der nach der RVO. gegen 
Invalidität und Krankheit und der nach dem Angest VWG. ver- 
sicherten Personen die ausführliche Anleitung des Reichsversiche- 
rungsamts vom 26. April 1912 und diejenige der Reichsversiche- 
rungsanstalt für Angestellte vom 20. Juni 1912. Daneben 
gelten von den früheren Gesetzen noch das RG. vom 30. Juni. 
1900, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene, und das Un- 
fallfürsorgegesetz für Beeamte und für Personen des Soldaten- 
standes vom 18. Juni 1901 (vgl. jedoch die Aufhebungsbestim- 
mungen im OffizierpensionsG#. vom 31. Mai 1906 § 77 und 
im MannschaftsversorgungsG. vom 31. Mai 1906 § 76, ferner 
RVO. 8§ 554 und das Parsorges. für militärische Luftfahrer 
vom 29. Juni 1912). In Preußen gilt noch das Pr G. vom 
2. Juni 1902, betr. die Fürsorge für Beamte infolge von 
Betriebsunfällen. 
Die von manchen geforderte Arbeitslosenversiche- 
rung ist dagegen vom Reiche bisher nicht in Angriff genommen; 
vgl. übrigens VVG. 8§ 187 I. 
b. Das sonstige Versicherungswesen. 
1. Das öffentliche Versicherungsrecht (die Ver- 
sicherungspolizei, Verhältnis des Staates zur Versiche- 
rungsunternehmung) wurde in den Hauptzügen einheitlich 
gestaltet durch das RG. vom 12. Mai 1901 über 
die privaten Versicherungsunternehmun- 
gen („Priv VUnt G.“, geändert durch das Hilfskassenauf- 
hebungs G. vom 20. Dezember 1911 § 2). 
Das Priv VUntG. schuf als aufsichtführende Reichsbehörde 
das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatver- 
sicherung (S. 273), betrifft jedoch die auf Grund landesgesetz- 
licher Vorschrift errichteten öffentlichen Versicherungsanstalten 
im allgemeinen nicht (vgl. 88 119, 120, PrG. vom 25. Juli 
1910, betr die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten) und läßt
	        
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