Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

18 8 4. Das Staatsgebiet. 
24 ff.) das Recht der Staatsangehörigkeit für maß- 
gebend erklärt. Es folgt damit der Theorie der italienischen 
(Mancini) und belgischen (Laurent) Schule, während das Gemeine 
Recht und das ALR. den Wohnsitz zugrunde legten. 
8. Auf mehreren Gebieten des Bürgerlichen Rechts be— 
stehen auch schon internationale Vereinbarungen 
zur Lösung der Statutenkollisionen, nämlich die Haager Ab- 
kommen: 
a. über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, in 
Deutschland ratifiziert laut Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 24. April 1909 (Z. I § 42 c). Es betrifft: die Mit- 
tellung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden. die Er- 
suchungsschreiben, die Sicherheit für die Prozeßkosten (3. 
§ 110), das Armenrecht (83PO. 8§ 114 Il), die Personalhaft; 
ferner die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln; 
b. über das internationale Privatrecht auf dem 
Gebiete des Familienrechts vom 12. Juli 1902 und 17. 
Juli 1905, in Deutschland ratifiziert laut Bekanntm. des Reichs- 
kanzlers vom 24. Juni 1904 und 30. Juli 1912. Das erste 
Abkommen betrifft: Eheschließung, Ehescheidung, Vormundschaft 
Üüber Minderjährige; das zweite: persönliche Ehewirkungen und 
Ehegüterrecht (L. IV § 1 d, Z. II § 10 a). Für das Erb= und 
das Konkursrecht sind Abkommen in Vorbereitung. 
J. Neben diese, der Lösung der Kollisionen zwischen in- 
und ausländischem Recht dienenden Abkommen, treten neuer- 
dings Abkommen zur Vermeidung solcher Kollisionen durch 
Vereinheitlichung des Rechts. Das erste Ergebnis 
dieser Bestrebungen ist das Abkommen über das Wechsel- und 
Scheckrecht vom 23. Juli 1912, das betreffs des Wechsel- 
rechts (einheitliche Wechselordnung) demnächst für Deutschland 
gesetzliche Geltung erlangen wird. 
3. Zuweilen bestehen sogenannte Staatsservi- 
tuten, d. h. die Gebietshoheit beschränkende Rechte an- 
derer Staaten. Sie beruhen teils auf natürlichen 
Gründen (Aufnahme der Flußläufe), teils auf Staats- 
vertrag (konventionelle Staatsservituten). 
Eine Staatsservitut kann gehen: 
auf ein Dulden, d. h. auf die Zulassung der Ausübung 
eines Hoheitsrechtes in fremdem Staatsgebiete (positive 
oder affirmative Staatsservitut, z. B. Gewährung eines 
Hafens, Gestattung der Anlegung eines Bahnhofs, einer Eisen- 
bahn oder Kohlenstation); · 
oder auf ein Nichttun, d. h. auf die Nichtausübung 
eines Hoheitsrechtes im eigenen Gebiete (negative Staats- 
servitut), z. B. das Nichtanlegen von Festungen (Luxemburg, 
Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867), das Nichthalten von 
Kriegsschiffen (Montenegro, Berliner Vertrag vom 13. Juli 
1878).
	        
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