8 50. Maß—-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen. 370
3. Über Schiffsvermessung vgl. S. 401.
4. Die Aufgabe, die die der Messung körperlicher
Gegenstände dienende Maß= und Gewichtsordnung (oben
1) im Handel erfüllt, wird im Verkehre mit elektri-
scher Arbeit durch das RG. vom 1. Juni 1898,
betr. die elektrischen Maßeinheiten, versehen.
Die gesetzlichen Eimheiten für elektrische Messungen sind
darnach das Ohm (Widerstand), das Ampere (Stromstärke)
und das Volt (Spannung, G. 8 25); die Bezeichnungen für
die Einheiten der Elektrizitätsmenge, der elektrischen Arbeit usw.
ergeben sich aus der Bek. vom 6. Mai 1901 (Watt = Ampere
mal Volt, Leistung eines Ampere in einem Leiter von einem
Volt Endspannung; Wattstunde —= Arbeit von einem Watt wäh-
rend einer Stunde). Bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer
Arbeit dürfen Meßwerkzeuge, sofern sie nach den Lieferungs-
bedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen sollen, zur
Vermeidung von Strafe nur verwendet werden, wenn ihre An-
gaben auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Eine Verpflich-
tung zur Verwendung geeichter Meßwerkzeuge (wie zu 1)
besteht zurzeit noch nicht (vgl. jedoch § 6 II des Ges.); doch
können elektrische Meßgeräte amtlich geprüft und beglaubigt wer-
den (durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt, die nach den
§§ 7 ff. eine ähnliche Stellung wie die Kaiserl. Normaleichungs-
kommission einnimmt, oder durch besondere, vom Reichskanzler
bezeichnete Prüfämter).
5. Die Angabe des Feingehalts auf gol-
denen oder silbernen Geräten (auch Uhrgehäusen) ist
nur in 585 bzw. 800 oder mehr Tausendsteln statthaft
und geschieht durch ein nicht amtliches, sondern vom
Fabrikanten oder Händler anzubringendes Stempel-
zeichen; Schmucksachen von Gold und Silber dürfen
in jedem Feingehalte durch Angabe der Tausendstel ge-
stempelt werden. Angefertigt werden können da-
gegen Gold= und Silberwaren zu jedem Feingehalte
(R. vom 16. Juli 1884 über den Feingehalt
der Gold= und Silberwaren, Bek. vom 7. Januar
1886).
6. Handfeuerwaffen dürfen nach dem RG.
vom 19. Mai 1891, betr. die Prüfung der
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaf-
fen, nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht
werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse in von den Lan-
desregierungen errichteten Prüfungsanstalten geprüft und