Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

382 § 51. Patent---, Muster= und Zeichenwesen. 
oben erwähnten Baukgesetzes vom 14. März 1875 
(Novellen vom 18. Dezember 1889, 7. Juni 1899, 
1. Juni 1909; vgl. auch Reichsschuldenordnung vom 
19. März 1900 § 20 und das die Ausgabe von Reichs- 
banknoten zu 50 und 20 Mark betreffende Re. vom 
20. Februar 1906). 
Das Bankgesetz schuf die ihrer rechtlichen Natur nach viel 
umstrittene (G. § 22a) Reichsbank (S. 271), in die die 
Preußische Bank übergeleitet wurde und die den übrigen Noten- 
banken gegenüber eine bevorzugte und durch die Novellen noch 
weiter geförderte Stellung einnimmt, und regelte die Verhält- 
nisse der Privatnotenbanken, also nicht etwa, wie man nach der 
Bezeichnung des Gesetzes vermuten könnte, das gesamte Bank- 
wesen (RV. Art. 44). Dieses ist außerdem nur noch in einzelnen 
Beziehungen geordnet (Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899, 
G. 8 11b, L. III § 67 a; bezüglich der Staatsbanken vgl. G. 
§ 72à5)90. 
8 51. Patent-, Muster= und Zeichenwesen.?) 
a. Das Patentwesen (NV. Art. 45) 
wurde zuerst durch das Patent G. v. 25. Mai 1877 
einheitlich gestaltet. An Stelle der §§ 1—40 desselben 
(die ferneren Paragraphen betrafen nur Übergangsbestim- 
mungen) trat das Patent G. vom 7. April 1891, 
wiederum geändert durch RG. vom 6. Juni 1911, betr. 
den Patentausführungszwang. 
Dadurch wurde der Ausführungszwang (Pat G. 8 111: Zu- 
rücknahme des Patents bei Nichtausführung im Inlande) für 
die Regel beseitigt und der Lizenzzwang (8 112: Zurücknahme 
des Patents bei Lizenzverweigerung) durch die Zwangslizenz 
ersetzt. Das auf Grund des Ges. von 1877 errichtete Patentamt 
umfaßt für das Patentwesen Anmelde-, eine Nichtigkeits= und 
Beschwerdeabteilungen; die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern 
ist nach den RG. vom 18. Mai 1908, 10. März 1911 und 2. März 191.1 
zulässig bis zum 31. März 1916. Das Verfahren und der Rechtsschutz 
ist im einzelnen in L. 1 § 24 und H. 1 § 126 3 dargestellt; über 
das RG. vom 21. Mai 1900, betr. die Patentanwälte, vgl. H. 1 
12 23. 
b. Außer der Patentrolle führt das Patentamt 
nach dem das MarkenschutzG. vom 30. November 1874 
ersetzenden R. vom 12. Mai 1894 zum Schutze der 
Warenbezeichnungen (H. 18 12 bt, geändert durch 
*) Literatur: Vgl. H. I1 § 12 5, 186; Stenglein, 
Strafrechtliche Nebengesetze ees Deutschen Reichs 1 (4. A. 11).
	        
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