384 § 52. Post= und Telegraphenwesen.
setzgebung über die Vorrechte der Post und Tele-
graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An-
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das.
Posttaxwesen, jedoch mit Ausnahme der reglementarischen
und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr inner-
halb Bayerns bzw. Württembergs, sowie, unter glei-
cher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die
telegraphische Korrespondenz zu (RV. Art. 52 I).
8. Auch für die Regelung des Post= und Telegraphen-
verkehrs mit dem Auslande, ausgenommen den eige-
nen unmittelbaren Verkehr Bayerns und Württembergs.
mit ihren dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten
(hierfür gilt noch Art. 49 des Postvertrags vom 23.
November 1867), ist das Reich zuständig (RV. Art. 52 III).
Die Beziehungen zu auswärtigen Post= und Telegraphen-
verwaltungen nimmt der Kaiser wahr (Art. 50 II, wobei
zweifelhaft ist, ob die allgemeine Vorschrift des Art.
11 III, S. 245, über das Erfordernis der Mitwirkung von
Bundesrat und Reichstag durch die obige Sonderbestim-
mung eingeschränkt ist); wegen der Zuziehung von ein-
zelstaatlichen Vertretern gemäß dem Schlußprotokolle-
Ziff. XI zum Bayerischen Bündnisvertrage s. S. 246.
XJ. Dem Reiche steht endlich, wiederum abgesehen von
Bayern und Württemberg, für das ganze Reichsgebiet
die unmittelbare Verwaltung des Post= und Tele-
graphenwesens zu, dessen Überschüsse in die Reichskasse
fließen (Art. 48°1, 49; für die Übergangszeit vgl. Art.
51). Die obere Leitung gehört dem Kaiser an, dem auch
der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge-
meinen administrativen Anordnungen zugewiesen ist (Art.
50 I, II, vgl. jedoch S. 386).
Bezüglich der Anstellung der Beamten räumt die
RV. den Landesregierungen einen beschränkten Anteil ein: vom
Kaiser geht nämlich nach Art. 50 IV nur die Anstellung der bei
den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten und der
zur Wahrnehmung des Aufsichts= usw. Dienstes in den Bezirken
als Organe der erwähnten Behörden fungierenden Beamten aus;
die andern bei den Verwaltungsbehörden erforderlichen Beamten
sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten Be-
amten sind nach Art. 50 V von den Landesregierungen anzustellen.
Doch sind sämtliche Beamte verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnun-