§ 52. Post= und Telegraphenwesen. 385
gen Folge zu leisten, welche Verpflichtung in den Diensteib aufzu-
nehmen ist (Art. 50 III). Auch die von den Landesregierungen
angestellten Beamten sind Reichsbeamte, zwar nicht im Sinne
von Art. 18 (S. 247), aber im Sinne des § 1 des RB. (S. 273).
In Wirklichkeit sind die Befugnisse der mbesregierungen noch
weniger umfassend, indem die Ernennung sämtlicher Beamten
(wie die gesamte Post= und Telegraphenverwaltung) fast überall
vom Reiche geübt wird (vgl. RV. Art. 50 VI und die Einzel-
heiten in H. II § 33 b 1c 2).
d. Bayern und Württemberg haben noch
selbständige Verwaltungen mit den aus Art. 52 ersicht-
lichen Maßgaben und keinen Anteil an den zur Reichs-
kasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen-
wesens (Art. 52 IV).
Darunter sind jedoch nur die Reineinnahmen zu verstehen,
so daß die seit 1902 bestehende Einnahmegemeinschaft Württem-
bergs mit der Reichspostverwaltung (H. II § 33b1 ga 3) dem
Art. 52 IV nicht zuwiderläuft. Die obere Leitung des württem-
bergischen Telegraphenwesens steht im Fall eines Kriegs, soweit
es für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Kaiser zu (Militär-
konvention vom 21./25. November 1870 Art. 11).
2. Das Post= und Telegraphenwesen ist im einzelnen
teils durch Gesetz, teils durch Verordnung
geregelt.
a. Für die Abgrenzung beider kommen nicht die
allgemeinen Grundsätze (S. 230), sondern geschichtliche, finanzielle
und sonstige Gründe in Betracht. Nach RV. Art. 48 I ist der Gesetz-
gebungsweg nicht erforderlich für diejenigen Gegenstände, deren
Regelung nach den Grundsätzen der Norddeutschen Post= und
Telegraphenverwaltung der reglementarischen Festsetzung oder
administrativen Anordnung überlassen war, und die Verfassung
des Norddeutschen Bundes verwies wieder auf die in der preußi-
schen Verwaltung angewendeten Grundsätze. So erklärt es sich z. B.,
daß das Briefporto (im Fernverkehr) und die bortofreiheiten
gesetzlich, dagegen die Telegrammgebühren und die Gebühren-
freiheit durch Verordnungen geregelt sind. Der Grundsatz des
Art. 48 II ist übrigens durchbrochen durch § 7 des RG. vom
6. April 1892 über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs,
insofern darnach eine Erhöhung der Telegraphengebühren
(seit 1. Juli 1913 auch der Funkentelegraphengebühren, R.
vom 7. März 1908) und eine Ausdehnung der bestehenden
zschrpunfre hei nur noch auf Grund eines Reichsgesetzes zu-
lässig ist.
Träger des Verordnungsrechts ist nach Art.
50 II der Kaiser, also nicht, wie in Art. 72 (S. 239), der Bun-
desrat, dessen Zuständigkeit hier nur ausnahmsweise, etwa für die
Regelung der den drei Postverwaltungen gemeinsamen Angelegen-
heiten, in Frage kommen kann; denn dann ist Art. 50 II gemäß
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