Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 4. Das Staatsgebiet. 19 
Die übliche Bezeichnung dieser Hoheitsbeschränkungen als 
„Staatsservituten“ oder „Staatsdienstbarkeiten“ erweckt die Vor- 
stellung, als wenn ihnen — entsprechend den Dienstbarkeiten 
des Bürgerlichen Rechts — eine dingliche, jeden Nachfolger 
bindende Wirkung zukäme. In Wahrheit handelt es sich hierbei 
aber lediglich um völkerrechtliche Verpflichtungsverhältnisse. 
b. Umfang der Gebietshoheit. 
Die Gebietshoheit ergreift das gesamte Staats- 
gebiet. 
1. Das Staatsland 
ist der von den Staatsgrenzen umschlossene Teil der 
Erdoberfläche. 
a. Die Grenzen können natürliche sein (Wasser- 
scheide bei Gebirgen, Talweg bei Flüssen, Ebbetiefstand 
beim Meer) oder künstliche (ortsgeographisch be- 
stimmte). 
8. Einzelne Landesteile können von fremden 
Ländern unschlossen, also ohne unmittelbaren Zu- 
sammenhang mit dem Hauptteile sein; so Ostpreußen und 
die rheinisch-westfälischen Staatsteile im Verhältnis zu 
Brandenburg vor dem Erwerb der Zwischenländer, und 
noch heute die oldenburgischen Fürstentümer Lübeck (Hol- 
stein) und Birkenfeld (Rheinprovinz). 
Das von fremdem Land umschlossene Gebiet ist vom Hei- 
matstaat aus gesehen ein Exklave, vom unschließenden Ge- 
biet aus betrachtet eine Enklave dieses Gebiets. Birkenfeld 
ist 3z. B. von Oldenburg aus: eine in Rheinpreußen belegenzg 
Exklave, von der Rheinprovinz aus: eine zu Oldenburg gehörende 
Enklave. 
J. Die überseeischen Kolonien gehören völker- 
rechtlich jedenfalls zum Mutterland. Diesem steht so- 
mit die Gebietshoheit darüber, also die alleinige Aus- 
übung der Staatsgewalt zu, während es im Hinterland 
der Kolonien (der sog. Interessensphäre) lediglich 
das alleinige Okkupationsrecht hat und zwecks dessen 
Aufrechterhaltung jeden Eingriff einer anderen Staats- 
gewalt zurückweisen kann. 
Die staatsrechtliche Stellung der Kolonien, ins- 
besondere in Ansehung der Verfassung, der Gesetzgebung, 
des Indigenats, d. h. der Behandlung der Einwohner als 
Inländer, bestimmt sich nach den positiven Rechten des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.