8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 389
tümer der deutschen Bahnen zu machen, scheiterte. Nur das
Staatsbahnsystem wurde seitdem von Preußen und anderen Bun-
desstaaten hinsichtlich der wichtigeren Linien im allgemeinen
durchgeführt. In Elsaß-Lothringen nahm das Reich die durch
Zusatzart. ! zum Frankfurter Frieden erworbenen Bahnen in
eigene Verwaltung, woran auch die Verfassung von 1911 (S. 485)
nichts geändert hat.
2. Gegenwärtiger Rechtszustand.
Die durch RV. Art. 48 begründete Reichszustän-
digkeit ist richtiger Ansicht nach (Laband) sachlich
unbeschränkt (über die territoriale Beschränkung zugun-
sten Bayerns siehe unten S. 390). Hiernach stellen die
Art. 41—47 der RV. bis zum Zustandekommen eines
Reichseisenbahngesetzes eine Art provisorisches Eisenbahn-
gesetz dar. -
3. Anlegung und Betrieb der Eisen—
bahnen.
a. Die Voraussetzungen für die Anlegung von
Eisenbahnen richten sich im allgemeinen nach Landes-
recht, in Preußen also (H. II § 31 c 3) noch großen-
teils nach dem PrG. vom 3. November 1838 über die
Eisenbahnunternehmungen (für Kleinbahnen und Privat-
anschlußbahnen vgl. das PrG vom 28. Juli 1892,
H. II § 31c 5). Doch erhält das Reichseisenbahnamt
(S. 271) durch Vorlegung der Konzessionsbedingungen
u4w. Gelegenheit zur Prüfung, ob die Interessen der Lan-
söserte higung und des allgemeinen Verkehrs gewahrt
ind.
Durch den auch für Bayern gültigen Art. 41 I R.
ist aber die Möglichkeit gewährt, Eisenbahnen, welche
im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nötig erachtet
werden, kraft Reichsgesetzes auch gegen den Wi-
derspruch der mit ihrem Gebiete beteiligten Bundes-
glieder — unbeschadet ihrer Landeshoheitsrechte — für
Rechnung des Reichs anzulegen oder an Privatunter-
nehmer zur Ausführung zu konzessionieren, und jede be-
stehende Eisenbahnverwaltung muß sich nach Art. 41.1II
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf deren Ko-
sten gefallen lassen.
8. Die Einheitlichkeit des Betriebs sucht Art. 42