Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 389 
tümer der deutschen Bahnen zu machen, scheiterte. Nur das 
Staatsbahnsystem wurde seitdem von Preußen und anderen Bun- 
desstaaten hinsichtlich der wichtigeren Linien im allgemeinen 
durchgeführt. In Elsaß-Lothringen nahm das Reich die durch 
Zusatzart. ! zum Frankfurter Frieden erworbenen Bahnen in 
eigene Verwaltung, woran auch die Verfassung von 1911 (S. 485) 
nichts geändert hat. 
2. Gegenwärtiger Rechtszustand. 
Die durch RV. Art. 48 begründete Reichszustän- 
digkeit ist richtiger Ansicht nach (Laband) sachlich 
unbeschränkt (über die territoriale Beschränkung zugun- 
sten Bayerns siehe unten S. 390). Hiernach stellen die 
Art. 41—47 der RV. bis zum Zustandekommen eines 
Reichseisenbahngesetzes eine Art provisorisches Eisenbahn- 
gesetz dar. - 
3. Anlegung und Betrieb der Eisen— 
bahnen. 
a. Die Voraussetzungen für die Anlegung von 
Eisenbahnen richten sich im allgemeinen nach Landes- 
recht, in Preußen also (H. II § 31 c 3) noch großen- 
teils nach dem PrG. vom 3. November 1838 über die 
Eisenbahnunternehmungen (für Kleinbahnen und Privat- 
anschlußbahnen vgl. das PrG vom 28. Juli 1892, 
H. II § 31c 5). Doch erhält das Reichseisenbahnamt 
(S. 271) durch Vorlegung der Konzessionsbedingungen 
u4w. Gelegenheit zur Prüfung, ob die Interessen der Lan- 
söserte higung und des allgemeinen Verkehrs gewahrt 
ind. 
Durch den auch für Bayern gültigen Art. 41 I R. 
ist aber die Möglichkeit gewährt, Eisenbahnen, welche 
im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im 
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nötig erachtet 
werden, kraft Reichsgesetzes auch gegen den Wi- 
derspruch der mit ihrem Gebiete beteiligten Bundes- 
glieder — unbeschadet ihrer Landeshoheitsrechte — für 
Rechnung des Reichs anzulegen oder an Privatunter- 
nehmer zur Ausführung zu konzessionieren, und jede be- 
stehende Eisenbahnverwaltung muß sich nach Art. 41.1II 
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf deren Ko- 
sten gefallen lassen. 
8. Die Einheitlichkeit des Betriebs sucht Art. 42
	        
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