Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

390 § 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 
zu erreichen, indem er die Verpflichtung der Bundes- 
regierungen enthält, die deutschen Eisenbahnen im In- 
teresse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz zu verwalten und hierzu auch die neu herzustellen- 
den Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und aus- 
rüsten zu lassen. « 
Demgemäß sollten nach Art. 43, 1 übereinstimmende Betriebs- 
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements. 
eingeführt werden. Auf Grund dieser beiden Artikel hat der 
Bundesrat erlassen: 
a. Eisenbahnbau= und Betriebsordnung vom 4. November 
b. Eisenbahnsignalordnung vom 24. Juni 1907, 
c. Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbe- 
triebs= und Polizeibeamten vom 8. März 1906, sämtlich durch 
spätere Bekanntmachungen abgeändert. Der Erlaß einheitlicher 
(und revisibler, vgl. RG Z. 53 397) Ordnungen durch den Bundes- 
rat anstatt, wie man nach dem Wortlaute des Art. 43, 1 annehmen 
sollte, „gleicher" Reglements der einzelnen Regierungen wird 
gewöhnlich um deswillen für zulässig erachtet, weil die Einzel- 
regierungen in ihrer Gesamtheit den Bundesrat bilden (vgl. 
KG. im Recht 11 235). Eine unmittelbare Zuständigkeit des Bun- 
desrats ist jedenfalls nach Art. 43, 2 i. V. mit Art. 72 (S. 239) 
insoweit anzuerkennen, als es sich um die Erhaltung der Bahnen 
in sicherem baulichem Zustand und um die Ausrüstung mit 
Betriebsmaterial handelt. Die Art. 42, 43 gelten für Bayern 
nicht; vgl. jedoch Art. 46 III. 
Art. 44, auf Bayern ebenfalls unanwendbar, verpflichtet 
die Eisenbahnverwaltungen zur Einführung der für den durch- 
gehenden Verkehr erforderlichen Personenzüge und der nötigen. 
Güterzüge sowie 1 iti · - 
Güterverkehxe vondtrektenExpedttwuenImPersonenund 
Y:BezüglichdesTarifwesensstehtdemReiche 
nur die Kontrolle zu (Art. 45, für Bayern nicht gültig). 
6 soll nach Art 452 dahin wirken, daß die möglichste 
G eichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt werde. 
karife vorschreiben kann das Reich also nicht, außer bei 
eintre auden Notständen nach Maßgabe des Art. 46 I. 
.. ritten ist die fernere, auf die Transportbedingungen 
bezugliche Bestimmung des Art. 46, in dessen Ziff. 1 als Wif 
deutschen Erichs bezeichnet wird, dahin zu wirken, daß auf allen 
geführt we lienbahnen übereinstimmende Betriebsreglements ein- 
hat der Fr en. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 45 
von 1874 undesrat (an Stelle des früheren Betriebsreglements 
1899) die cind der Eisenbahnverkehrsordnungen von 1892 und 
zember rla#ebahn verkehrsordnung vom 23. De- 
908 („Eerk O.“) für die Haupt= und Nebeneisen- 
1904
	        
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